BundesrechtVerordnungenÜbereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung – Regelung Nr. 37

Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung – Regelung Nr. 37

In Kraft seit 31. Dezember 1981
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Art. 1

Die Kundmachung der Regelung Nr. 37 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Glühlampen zur Verwendung in genehmigten Scheinwerfern und Leuchten von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern, gemäß dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBl. Nr. 177/1971), hat dadurch zu erfolgen, daß diese Regelung zur Einsicht während der Amtsstunden im Bundesministerium für Verkehr und bei allen Ämtern der Landesregierungen aufliegt. *)

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*) Da die österreichische Mitteilung betreffend die Anwendung der Regelung Nr. 37 am 9. November 1981 beim Generalsekretär der Vereinigten Nationen eingelangt ist, tritt diese Regelung gemäß Art. 1 Abs. 8 des genannten Übereinkommens mit 8. Jänner 1982 für Österreich in Kraft.