BundesrechtVerordnungenÜbereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung – Regelung Nr. 15 und 30

Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung – Regelung Nr. 15 und 30

In Kraft seit 01. Januar 1980
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Art. 1

Die Kundmachung der Regelung Nr. 15 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Emmission luftverunreinigender Gase aus Motoren mit Fremdzündung sowie der Regelung Nr. 30 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Luftreifen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, beide Regelungen gemäß dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBl. Nr. 177/1971), hat dadurch zu erfolgen, daß diese Regelungen zur Einsicht während der Amtsstunden im Bundesministerium für Verkehr und bei allen Ämtern der Landesregierungen aufliegen. *)

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*) Da die österreichische Mitteilung betreffend die Anwendung der Regelung Nr. 15 am 11. Oktober 1979, die Mitteilung betreffend die Anwendung der Regelung Nr. 30 am 26. Oktober 1979 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen eingelangt ist, ist gemäß Art. 1 Abs. 8 des genannten Übereinkommens der Zeitpunkt des Inkrafttretens für Österreich hinsichtlich der Regelung Nr. 15 der 10. Dezember 1979, hinsichtlich der Regelung Nr. 30 der 25. Dezember 1979.