01.01.1941
§ 33
Abteilung I: Das Schiff
(1) In der ersten Abteilung sind einzutragen:
1. in Spalte 1: der Name des Schiffs zur Zeit der Eintragung; im Fall der Änderung der neue Name;
2. in Spalte 2: das Unterscheidungssignal;
3. in Spalte 3: die Gattung und der Hauptsbaustoff des Schiffs auf Grund des Messbriefs mit der üblichen Bezeichnung; im Fall der Änderung die neue Gattung;
4. in Spalte 4: das Jahr des Stapellaufs, der Bauort und die Werft, auf der das Schiff erbaut ist; falls dies jedoch nicht ohne besondere Schwierigkeiten festzustellen ist, der Vermerk, daß die betreffende Tatsache nicht festgestellt ist;
5. in Spalte 5: der Heimathafen; im Fall der Änderung der neue Heimathafen;
6. in Spalte 6: die Ergebnisse der amtlichen Vermessung auf Grund des Messbriefs unter Angabe des Tages der Ausstellung des Messbriefs sowie der Behörde, die ihn ausgestellt hat, ferner etwa eingetretene Veränderungen; im Fall des § 11 Abs. 2 der Schiffsregisterordnung die Ergebnisse der im Ausland vorgenommenen Vermessung unter Angabe der Urkunde, aus der sie entnommen sind;
7. in Spalte 7: der Tag der Eintragung des Schiffs;
8. in Spalte 8: die Nummer der Spalte, auf die sich die Eintragung in Spalte 9 bezieht;
9. in Spalte 9: die Änderungen der in den Spalten 1 bis 6 eingetragenen Tatsachen;
(2) Die erste Eintragung ist in Spalte 7, Veränderungen sind in Spalte 9, die Eintragungen nach Abs. 1 Nr. 10 in Spalte 10 zu unterschreiben.
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