01.01.1941
IV. Das Seeschiffsregister
§ 31
Das Seeschiffsregister ist nach dem in Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) beigegebenen Muster einzurichten *1).
____________________________________________________________________
*1) Die Probeeintragungen sind nur Beispiele, nicht Teile dieser Verfügung.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise