01.01.1941
§ 26
(1) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle entscheidet über
a) die Erteilung von Abschriften aus dem Schiffsregister oder den Registerakten;
b) die Gestattung der Einsicht in die Registerakten;
c) die Erteilung von Auskünften, Zeugnissen und Bescheinigungen in den gesetzlich oder in allgemeinen Verwaltungsanordnungen vorgesehenen Fällen;
d) die Anträge auf Rückgabe von Urkunden und Versendung von Registerakten an andere Behörden.
(2) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ist ferner zuständig für
a) die Beglaubigung von Abschriften aus dem Schiffsregister;
b) die Entscheidungen über Ersuchen des Gerichts um Eintragung oder Löschung des Vermerks über die Eröffnung des Konkurses sowie um Eintragung der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens;
c) die Berichtigung der Eintragungen des Namens, Berufs oder Wohnorts natürlicher Personen im Schiffsregister.
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