BundesrechtVerordnungenSchiffsregisterverfügung§ 24

§ 24

In Kraft seit 01. Januar 1941
Up-to-date

01.01.1941

§ 24

Die Eintagungen in die erste Abteilung des Schiffsregisters sind allen aus dem Registerblatt ersichtlichen dinglich Berechtigten bekannt zu machen. Auf die Bekanntmachung kann verzichtet werden. § 23 gilt entsprechend.

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