01.01.1941
III. Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 20
Anmeldungen und Eintragungsanträge sind, soweit nicht die Formvorschriften der §§ 37 ff. der Schiffsregisterordnung anzuwenden sind, schriftlich einzureichen; sie können auch zur Niederschrift des Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftstelle des Registergerichts oder eines anderen Amtsgerichts erklärt werden.
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