01.01.1941
I. Zuständigkeit der Beamten, Einrichtung des Registers im allgemeinen
§ 1
Die Geschäfte des Registergerichts sind von dem Richter zu erledigen, soweit nicht nach der Schiffsregisterordnung oder nach dieser Verfügung der Urkundsbeamte der Geschäftstelle zuständig ist.
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