(1) Das Oberlandesgericht Karlsruhe hält seine mündlichen Verhandlungen in Binnenschiffahrtssachen in Mannheim ab.
(2) Die bei dem Amtsgericht oder dem Landgericht Mannheim zugelassenen Rechtsanwälte sind zugleich bei dem Oberlandesgericht Karlsruhe, soweit es in Binnenschiffahrtssachen befindet, zugelassen.
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