Im Geltungsbereich der Reichszivilprozeßordnung wird die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht dadurch berührt, daß es statt bei dem Oberlandesgericht bei dem dem Amtsgericht übergeordneten Landgericht eingelegt ist; die Sache wird von Amts wegen an das Oberlandesgericht abgegeben.
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