(1) Im Geltungsbereich der Reichszivilprozeßordnung ist gegen die Urteile der Schiffahrtsgerichte die Berufung ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zulässig. § 20 der Bekanntmachung zur Entlastung der Gerichte vom 13. Mai 1924 (Reichsgesetzbl. I S 552) findet keine Anwendung.
(2) Im Geltungsbereich der Zivilprozeßordnung vom 1. August 1895 sind im Verfahren vor den Schiffahrtsgerichten die Vorschriften über das Verfahren in Bagatellsachen nicht anzuwenden.
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