Die Amtsgerichte, denen auf Grund des § 4 Satz 2 Halbsatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Binnenschiffahrtssachen die Verhandlung und Entscheidung von Binnenschiffahrtssachen zugewiesen wird, führen bei der Verhandlung und Entscheidung der Binnenschiffahrtssachen die Bezeichnung „Schiffahrtsgerichte“.
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