BundesrechtVerordnungenFührung des Binnenschiffsregisters

Führung des Binnenschiffsregisters

In Kraft seit 01. Januar 2000
Up-to-date

Art. 1

Die Führung des Binnenschiffsregisters für Schiffe, deren Heimatort an einem der nachstehend aufgeführten Gewässer liegt, wird folgenden Amtsgerichten übertragen:

1. dem Amtsgericht Wien für das Stromgebiet der Donau abwärts von Passau ausschl. bis zur Reichsgrenze sowie für den Neusiedler See;

2. dem Amtsgericht Klagenfurt für die Kärntner Seen;

3. dem Amtsgericht Salzburg für die Seen des Salzkammerguts, den Zellersee und den Achensee;

4. dem Amtsgericht Dresden für das Stromgebiet der Elbe von der Grenze zwischen dem (Anm.: gegenstandslos) Sudetenland und dem Protektorat Böhmen und Mähren bis zur Grenze zwischen dem (Anm.: gegenstandslos) Sudetenland.

Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Konstanz (vgl. I 1 der AB. vom 12. 8. 1939 – Dt. Just. S. 1361 –) erstreckt sich auch auf Schiffe, deren Heimatort an dem zur (Anm.: gegenstandslos) gehörenden Teil des Bodensees liegt.

Die unter II und III der AB. vom 12. 8. 1939 – Dt. Just. S. 1361 – getroffenen Bestimmungen sind in der (Anm.: gegenstandslos) Sudetenland entsprechend anzuwenden.