Führung des Binnenschiffsregisters
Vorwort
Art. 1
Die Führung des Binnenschiffsregisters für Schiffe, deren Heimatort an einem der nachstehend aufgeführten Gewässer liegt, wird folgenden Amtsgerichten übertragen:
1. dem Amtsgericht Wien für das Stromgebiet der Donau abwärts von Passau ausschl. bis zur Reichsgrenze sowie für den Neusiedler See;
2. dem Amtsgericht Klagenfurt für die Kärntner Seen;
3. dem Amtsgericht Salzburg für die Seen des Salzkammerguts, den Zellersee und den Achensee;
4. dem Amtsgericht Dresden für das Stromgebiet der Elbe von der Grenze zwischen dem (Anm.: gegenstandslos) Sudetenland und dem Protektorat Böhmen und Mähren bis zur Grenze zwischen dem (Anm.: gegenstandslos) Sudetenland.
Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Konstanz (vgl. I 1 der AB. vom 12. 8. 1939 – Dt. Just. S. 1361 –) erstreckt sich auch auf Schiffe, deren Heimatort an dem zur (Anm.: gegenstandslos) gehörenden Teil des Bodensees liegt.
Die unter II und III der AB. vom 12. 8. 1939 – Dt. Just. S. 1361 – getroffenen Bestimmungen sind in der (Anm.: gegenstandslos) Sudetenland entsprechend anzuwenden.