§ 5 — Giftinformations-Verordnung 1999
Rückverweise
Die Meldestelle hat dem Melder den Eingang jeder Meldung gemäß §§ 2 oder 4 schriftlich zu bestätigen und bei Meldungen gemäß § 2 zusätzlich die der Zubereitung zugeordnete Meldungsnummer bekannt zu geben.
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