(1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
(2) Für die Eigenüberwachung gilt:
1. Sofern unter Z 2 bis 7 keine anderen Regelungen getroffen werden, gilt eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).
2. Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Höchstwert darf das 1,2fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten.
3. Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um max. 0,3 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden.
4. Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur und pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.
5. Beim Parameter Ammonium gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten, wenn das arithmetische Mittel nach Maßgabe der Fußnote i) in Anlage A ermittelten Meßwerte eines Untersuchungsmonates nicht größer ist als die Emissionsbegrenzung und kein Meßwert die Emissionsbegrenzung um mehr als 100% überschreitet.
6. Beim Parameter Ges. geb. Stickstoff gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten, wenn das arithmetische Mittel aller im Lauf eines Untersuchungsjahres gemessenen Wirkungsgrade der Elimination größer ist als der Mindestwirkungsgrad der Anlage A.
7. Beim Parameter Oberflächenspannung gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten, wenn bei fünf aufeinander folgenden Messungen vier Messwerte größer oder gleich sind als die Emissionsbegrenzung.
(3) Für die Fremdüberwachung gilt:
1. Sofern unter Z 2 keine anderen Regelungen getroffen werden, ist die Messung zu wiederholen, wenn bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Messwert eines Abwasserparameters der Anlage A ermittelt wird, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem liegt. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, so gilt diese als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.
2. Für die Parameter Temperatur, pH-Wert, Ammonium, Ges. geb. Stickstoff und Oberflächenspannung gilt Abs. 2.
(4) Abweichend von § 7 Abs. 8 Z 1 AAEV gelten für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (im Folgenden: IE-Richtlinie), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S. 25, genannte industrielle Tätigkeit durchführen, nachstehend genannte Mindesthäufigkeiten für maßgebliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 4 Abs. 1 erster und zweiter Satz AAEV:
1. im Rahmen der Eigenüberwachung:
a. kontinuierliche Messung des Abwasseranfalles,
b. wöchentliche Messung der Parameter Absetzbare Stoffe, Ammonium, Biochemischer Sauerstoffbedarf, Chemischer Sauerstoffbedarf und Gesamter org. geb. Kohlenstoff,
c. monatliche Messung des Parameters Chrom – Gesamt,
d. monatliche Messung des Parameters Sulfid,
e. quantitative Erfassung des Monatsmittelwertes des auf die tatsächliche Produktion bezogenen spezifischen Wasserverbrauchs in Wasserwerkstatt bis zur Gerbung sowie in den der Gerbung nachfolgenden Nassprozessschritten und
f. quantitative Erfassung des auf die tatsächliche Produktion bezogenen spezifischen jährlichen Chemikalienverbrauchs in den Nassprozessschritten,
2. im Rahmen der Fremdüberwachung: dreimonatliche Messung beim Parameter AOX.
(5) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der MVW durchzuführen.
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