(1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten
1. Konservieren von Häuten oder Fellen,
2. Herstellen von Leder,
3. Veredeln von Pelzen,
4. Herstellen von Lederfaserstoffen,
5. Verwerten von bei den Tätigkeiten der Z 1 bis 4 anfallenden Rückständen oder
6. Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten gemäß den Z 1 bis 5
in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A Abschnitt 1 festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 1 mit einer Bemessungs-Schmutzfracht im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage von gleich oder mehr als 50 000 EW120 in ein Fließgewässer sind die in Anlage A Abschnitt 2, ergänzend oder abweichend zu Anlage A Abschnitt 1, geregelten Parameter vorzuschreiben. Der Ausdruck „EW120“ bezeichnet eine Schmutzfracht des ungereinigten Abwassers von 120 g CSB pro Einwohnerwert und Tag.
(3) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von
1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung – AAEV, BGBl. Nr. 186/1996),
2. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),
3. Abwasser aus der Herstellung von Hautleim, Gelatine und Knochenleim (§ 4 Abs. 2 Z 10.3 AAEV) oder
4. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 1.
(4) Soweit diese Verordnung keine von der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung abweichende Regelung enthält, gilt die Allgemeine Abwasseremissionsverordnung ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten, die bei Tätigkeiten des Abs. 1 anfallen.
(5) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 1 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
1. Erfassung und Ableitung belasteter Abwässer und Niederschlagswässer getrennt von unbelasteten Niederschlags- oder Kühlwässern in verschiedenen Abwassersystemen (Trennkanalisation);
2. Verminderung des Wasserverbrauches und des Abwasseranfalles, so dass im Monatsmittel ein spezifischer Abwasseranfall von nicht größer als 25 m 3 /t für Rinderhäute bzw. 180 l/Fell für Schaffelle ohne Wolle erzielt wird, durch
a) Mehrfachverwendung oder Kreislaufführung von Restbrühen, Spülwässern oder Wässern aus der Anlagenreinigung, erforderlichenfalls unter Einsatz von Zwischenbehandlungsmaßnahmen;
b) Einsatz von Trockenreinigungsmaßnahmen vor der Nassreinigung von Arbeitsräumen oder Anlagen;
c) Einsatz von wassersparenden Armaturen an Zapfstellen;
d) Einsatz wassersparender Maßnahmen in allen Nassprozessschritten (Chargenwäsche, etc.) unter Verwendung geeigneter Mess-, Steuer- oder Kontrollsysteme zur prozessabhängigen Wasserdosierung,
e) Bevorzugter Einsatz rotierender Fässer in dafür geeigneten Nassprozessschritten unter Optimierung der zugehörigen Betriebsparameter (pH-Wert, Flotte, Temperatur, Zeit, Fassdrehzahl, usw.);
3. soweit auf Grund des Marktangebotes und der verfügbaren Verarbeitungskapazität möglich, Einarbeitung von frischer, ungesalzener und sauberer Rohware zwecks Verminderung der Salzbelastung des Abwassers; weiters sind die Möglichkeiten einer mechanischen Entsalzung vor der Weiche soweit möglich auszunutzen; das Abwasser darf nachweislich keine Pestizide aus Häuten oder Fellen enthalten, die in der Richtlinie 2008/105/EG über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik oder in der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe aufgeführt sind oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch eingestuft sind. Der Nachweis, dass solche Pestizide im Abwasser nicht enthalten sind, kann dadurch erbracht werden, dass von den Verkäufern Angaben vorliegen, nach denen die verwendeten Häute oder Felle keine solchen Pestizide enthalten.
4. weitestgehender innerbetrieblicher Rückhalt von Feststoffen wie Haaren, Fell-, Fleisch- oder Fetteilen usw.; Verzicht auf die Ableitung vorzerkleinerter Feststoffe mit dem Abwasser; haarerhaltendes Enthaaren in Abhängigkeit von der zu erreichenden Lederqualität;
5. Einsatz solcher Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe sowie Herstellungsverfahren, die eine weitestgehende Wieder- oder Mehrfachverwendung der im Abwasser enthaltenen Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe oder der Herstellungsrückstände erlauben (zB Salze, Säuren, Gerbstoffe, Farbstoffe); Einsatz von Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffen mit hohem Ausbeutegrad (hochauszehrende Stoffe); Maximierung der Auszehrung und Minimierung des Chemikalieneinsatzes durch Optimierung der Betriebsparameter (pH-Wert, Flotte, Temperatur, Zeit, Fassdrehzahl, usw.); bei Einsatz der Chromgerbung: Anwendung von Gerbeverfahren, die eine Kreislaufführung von Chrom ermöglichen;
6. Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die selbst keine gefährlichen Eigenschaften gemäß § 33b Abs. 2 und 11 WRG 1959 aufweisen, bei denen möglichst keine gefährlichen Reaktionsprodukte aus den Herstellungsverfahren zu erwarten sind und welche bevorzugt durch biologische Abwasserreinigungsverfahren eliminiert werden können; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von halogenhaltigen oder halogenabspaltenden Arbeits- und Hilfsstoffen; weitestgehender Verzicht auf organische Arbeits- und Hilfsstoffe, insbesondere organische Komplexbildner, deren Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Medium nach einer Testdauer von 28 Tagen nicht größer als 80% ist (Methode betreffend „Abbaubarkeit – DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt II der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung); Auswahl und Einsatz solcher Biozide, die entsprechend der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten zugelassen wurden; Einsatz chromfreier Gerbeverfahren, soweit dies auf Grund der eingesetzten Rohstoffe und der angestrebten Produktqualitäten möglich ist; bei Einsatz der Chromgerbung Anwendung chromarmer Gerbeverfahren;
7. gedrosselte oder zeitlich gestaffelte Entleerung von Großbehältern; Einsatz von Ausgleichsbecken zur Abminderung von hydraulischen und Schmutzfrachtspitzen;
8. bei Indirekteinleitern Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren (zB Sedimentation, Siebung, Fällung, Flockung, Oxidation/Reduktion, Filtration, Adsorption, Flotation) an Abwasserteilströmen und am Gesamtabwasser;
9. bei Direkteinleitern Einsatz von Verfahren gemäß Z 8 sowie von biologischen Abwasserreinigungsverfahren zur Entfernung von Kohlenstoffverbindungen und Nitrifikation sowie zur Entfernung von Stickstoff- und Phosphorverbindungen;
10. vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der Rückstände aus der Produktion sowie der Rückstände aus der Abwasserreinigung oder deren Entsorgung als Abfall (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG), BGBl. I Nr. 102/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2013).
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