I) Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer | II) Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation | |
Allgemeine Parameter | ||
Temperatur | 30 °C | 35 °C |
Fischeitoxizität G F,Ei a) | 4 | keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge |
Abfiltrierbare Stoffe b) | 30 mg/L | 150 mg/L |
pH-Wert | 6,5–8,5 | 6,5–9,5 |
Anorganische Parameter | ||
Ammonium ber. als N | 20 mg/L | - c) |
Nitrit ber. als N | 1 mg/L | 10 mg/L |
Stickstoff – Gesamter gebundener Stickstoff (TN b ) | 50 mg/L | - d) |
Organische Parameter | ||
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) ber. als O 2 | 50 mg/L | - |
a) Im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 4 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
b) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
c) Die Emissionsbegrenzung ist bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).
d) Die Einleitung in eine öffentliche Kanalisation ist nur zulässig, wenn der Anteil an organisch gebundenem Stickstoff an der Gesamtstickstofffracht aus der Herstellung von Melamin, insbesondere in Form der Stoffe Melamin sowie dessen Abbauprodukten Ammelin, Ammelid und Cyanursäure, durch geeignete Vorbehandlung, zB durch thermische oder biologische Verfahren, auf 1% gesenkt wird. Die empfangende kommunale Abwasserreinigungsanlage muss über ausreichende Kapazitäten zur Nitrifikation und Denitrifikation der eingeleiteten Stickstofffracht verfügen.
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