I) | II) | ||
Anforderungen an | Anforderungen an | ||
Einleitungen in ein | Einleitungen in eine | ||
Fließgewässer | öffentliche Kanalisation | ||
A 1 | Allgemeine Parameter | ||
1. | Temperatur | 30 °C | 35 °C |
a) | |||
2. | Abfiltrierbare | 30 mg/l | 150 mg/l |
Stoffe b) | c) | ||
3. | pH-Wert | 6,5–8,5 | 6,0–9,5 |
A 2 | Anorganische Parameter | ||
4. | Gesamtchlor | 0,4 mg/l | 0,4 mg/l |
ber. als Cl 2 | |||
d) | |||
5. | Ammonium | 5,0 mg/l | f) |
ber. als N | e) | ||
6. | Gesamter geb. | h) | – |
Stickstoff TN b | |||
ber. als N | |||
g) | |||
7. | Phosphor – Gesamt | 1,0 mg/l | – |
ber. als P | |||
A 3 | Organische Parameter | ||
8. | Gesamter org. geb. | 30 mg/l | – |
Kohlenstoff TOC | |||
ber. als C | |||
9. | Chemischer | 90 mg/l | – |
Sauerstoffbedarf CSB | |||
ber. als O 2 | |||
10. | Biochemischer | 20 mg/l | – |
Sauerstoffbedarf BSB 5 | |||
ber. als O 2 | |||
11. | Adsorbierbare org. | 0,1 mg/l | 1,0 mg/l |
geb. Halogene AOX | |||
ber. als Cl | |||
12. | Schwerflüchtige | 20 mg/l | 150 mg/l |
lipophile Stoffe | i) | ||
a) Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, sofern sichergestellt ist, daß es zu keiner Ausbildung von Dämpfen oder Vereisungen und zu keiner Gefahr der gesundheitlichen Belastung durch Dämpfe für das Betriebspersonal einer öffentlichen Kanalisation kommt.
b) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
c) Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, sofern sichergestellt ist, daß es zu keinen Ablagerungen infolge einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage stören.
d) Die Festlegung für den Parameter Gesamtchlor erübrigt eine Festlegung für den Parameter Freies Chlor.
e) Gilt nur bei einer Abwassertemperatur größer 12 °C im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage. Die Abwassertemperatur von 12 °C gilt als unterschritten, wenn bei fünf über den Untersuchungszeitraum gleichmäßig verteilten Temperaturmessungen mehr als ein Meßwert nicht größer ist als 12 °C.
f) Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).
g) Summe von organisch gebundenem Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.
h) Liegt der wasserrechtlichen Bewilligung der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage eine Tagesrohzulauffracht von mehr als 150 kg BSB 5 zugrunde, so ist die der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage zufließende Fracht an TN b um mehr als 75% zu vermindern (Mindestwirkungsgrad). Der Mindestwirkungsgrad bezieht sich auf die der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage zufließende bzw. die aus der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage abfließende Fracht an TN b eines Tages.
i) Bei Gefahr der Ausbildung störender Fettablagerungen im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage oder der Ausbildung störender Schwimmschlammdecken in Klärbecken der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage zufolge einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 ist eine geringere Emissionsbegrenzung vorzuschreiben, jedoch nicht kleiner als 100 mg/l.
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