Lebensmittelgutachterverordnung
Personen, die für die eigenverantwortliche Ausarbe
§ 2Für die wissenschaftliche Berufsvorbildung ist die
§ 3Für die praktische Ausbildung ist eine nach erlang
§ 4(1) Bei einer auf ein Teilgebiet der Anlage beschr
§ 5Bei Bedarf entscheidet der Bundesminister für Gesu
§ 6(1) Die Lebensmittelgutachterverordnung, BGBl. Nr.
Anl. 1Vorwort
§ 1
Personen, die für die eigenverantwortliche Ausarbeitung von Gutachten in der Agentur gemäß § 65 LMSVG herangezogen werden dürfen, müssen die in den §§ 2 bis 4 enthaltenen Voraussetzungen der wissenschaftlichen Berufsvorbildung und praktischen Ausbildung erfüllen.
§ 2
Für die wissenschaftliche Berufsvorbildung ist die Erlangung des Diplomgrades, konsekutiven Mastergrades oder Doktorgrades einer inländischen Universität oder Fachhochschule oder eines gleichwertigen Abschlusses in einem Mitglied- oder Vertragsstaat der EU oder EWR-Staat oder der Schweiz in einer der angestrebten Tätigkeit entsprechenden Ausbildung, wie beispielsweise Chemie, Biologie, Pharmazie, Medizin, Veterinärmedizin, Lebensmittel- und Biotechnologie, Ernährungswissenschaften, oder eines in Österreich nostrifizierten gleichwertigen ausländischen Diplomgrades, konsekutiven Mastergrades oder Doktorgrades nachzuweisen.
§ 3
Für die praktische Ausbildung ist eine nach erlangtem Diplomgrad, konsekutivem Mastergrad, Doktorgrad oder gleichwertigem Abschluss absolvierte praktische Tätigkeit auf dem Gebiet von dem LMSVG unterliegenden Waren nachzuweisen, aus der abgeleitet werden kann, dass Untersuchungen durchgeführt und Gutachten entsprechend den lebensmittelrechtlichen Vorschriften erstattet werden können; hinsichtlich der Gruppe F der Anlage ist eine entsprechende Erfahrung auf dem Gebiet toxikologischer Bewertungen nachzuweisen.
§ 4
(1) Bei einer auf ein Teilgebiet der Anlage beschränkten Heranziehung zur Ausarbeitung von Gutachten genügt eine dreijährige praktische Tätigkeit gemäß § 3 auf diesem Teilgebiet.
(2) Für eine sich auf ein weiteres Teilgebiet derselben Gruppe der Anlage erstreckende Gutachtertätigkeit ist zusätzlich eine dreimonatige, für ein weiteres Teilgebiet einer anderen Gruppe zusätzlich eine sechsmonatige praktische Tätigkeit gemäß § 3 auf diesem Teilgebiet nachzuweisen.
§ 5
Bei Bedarf entscheidet der Bundesminister für Gesundheit auf Antrag eines Staatsangehörigen eines Mitglied- oder Vertragsstaates der EU oder EWR-Staates oder der Schweiz, ob ein Zeugnis über eine Befähigung im Hinblick auf die durch die betreffende Befähigung vermittelten oder bescheinigten Fähigkeiten und Kenntnisse den Anforderungen gemäß § 1 entspricht.
§ 6
(1) Die Lebensmittelgutachterverordnung, BGBl. Nr. 324/1978, tritt außer Kraft.
(2) Bescheide auf Grund der Lebensmittelgutachterverordnung, BGBl. Nr. 324/1978, bleiben aufrecht.
Anlage
(zu den §§ 3 und 4)
Gruppe A
Anl. 1
1. Lebensmittel tierischer Herkunft, soweit es sich nicht um in Z 2 genannte Waren oder um Honig handelt
2. Milch und Milchprodukte einschließlich Käse
Gruppe B
Anl. 1
3. Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, soweit es sich nicht um in Z 4, 5 und 6 angeführte Waren handelt, sowie alkoholfreie Getränke
4. Fette und Öle, Kakao und Kakaoerzeugnisse
5. Mahl- und Schälprodukte, Brot- und Backerzeugnisse
6. Zucker, Zuckerarten, Honig, Speiseeis, Süßwaren
7. Alkoholische Getränke
Gruppe C
Anl. 1
8. Gebrauchsgegenstände
9. Kosmetische Mittel
10. Zusatzstoffe (als solche)
Gruppe D
Anl. 1
11. Trinkwasser, Mineralwasser und sonstige Wässer für den menschlichen Gebrauch
Gruppe E
Anl. 1
12. Mikrobiologie/Hygiene der Waren, die dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG unterliegen
Gruppe F
Anl. 1
13. Toxikologische Bewertung von Waren, die dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG unterliegen