(1) Das Pflanzgut von Obstarten hat über die in § 5 genannten allgemeinen Anforderungen hinaus folgende spezifische Voraussetzungen zu erfüllen:
1. Mutterpflanzen von Vorstufenmaterial und Vorstufenmaterial haben den Anforderungen des Anhanges 2 ,
2. Mutterpflanzen von Basismaterial und Basismaterial haben den Anforderungen des Anhanges 3 ,
3. Mutterpflanzen von zertifiziertem Material und zertifiziertes Material haben den Anforderungen des Anhanges 4 ,
4. CAC-Material hat den Anforderungen des Anhanges 5 ,
zu entprechen.
(2) Das Pflanzgut hat den pflanzengesundheitlichen Anforderungen des Anhanges 6 zu entsprechen.
(3) Zusätzlich zu den in den Absätzen 1 und und 2 angeführten Anforderungen an die Gesundheit und den Boden ist das Pflanzgut im Einklang mit den Anforderungen an die Vermehrungsfläche, den Vermehrunsbetrieb oder das Gebiet gemäß Anhang 6 zu erzeugen, um das Auftreten der in dem genannten Anhang aufgeführten geregelten Nicht-Quarantäneschädlingen (RNQPs) für die betreffende Gattung oder Art zu begrenzen.
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