(1) Pflanzgut von Gemüsearten hat über die im § 5 genannten allgemeinen Anforderungen hinaus die in den Abs. 2 bis 4 genannten Anforderungen zu erfüllen.
(2) Zwiebeln von Schalotten und Knoblauch haben unmittelbar von Pflanzgut zu stammen, das beim Aufwuchs kontrolliert wurde und die Anforderungen des § 5 erfüllt.
(3) Das Pflanzgut hat eine ausreichende Echtheit und Reinheit bezüglich der Gattung, Art und Sorte aufzuweisen.
(4) Das Pflanzgut hat hinsichtlich seiner Eignung als Pflanzgut von Gemüsearten eine ausreichende Wüchsigkeit und Größe aufzuweisen, wobei auch ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Wurzeln, Stielen und Blättern zu gewährleisten ist.
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