BundesrechtVerordnungenPflanzgutverordnungAnl. 10

Anl. 10Maximal zulässige Anzahl der Generationen auf dem Feld unter nicht insektensicheren Bedingungen und maximal zulässige Lebensdauer von Mutterpflanzen für Basismaterial gemäß Artikel 19 Absatz 1, aufgeschlüsselt nach Gattungen oder Arten

In Kraft seit 30. Juni 2023
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