BundesrechtVerordnungenAEV Industrieminerale§ 1

§ 1

In Kraft seit 10. September 2021
Up-to-date

(1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 4 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 4 Z 5 oder 8 darf nicht eingeleitet werden.

(2) Abwasser aus einer Anlage gemäß Abs. 5 darf grundsätzlich nicht in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden; ausgenommen ist Abwasser, welches bei der routinemäßigen Reinigung und Wartung dieser Anlage anfällt (Richtlinie 87/217 EWG). Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von derartigem Abwasser aus einer Anlage gemäß Abs. 5 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage B festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Die in der Natur vorkommenden Mineralfasern

Aktinolith (CAS-Nr. 13768-00-8)

Amosit (Grünerit – Asbest, CAS-Nr. 12172-73-5)

Anthophyllit (CAS-Nr. 17068-78-9)

Krokydolith (Blauer Asbest, CAS-Nr. 12001-28-4)

Tremolit (CAS-Nr. 14567-73-8)

dürfen – ausgenommen in Fällen des § 2 Abs. 3 Asbestverordnung – in einem derartigen Abwasser nicht enthalten sein (Asbestverordnung BGBl. Nr. 324/1990). Die Anforderung gilt als eingehalten, wenn keine der genannten Mineralfasern bei einer Tätigkeit gemäß Abs. 5 Z 1 eingesetzt wird.

(3) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 6 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage C festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Abwasser aus der Herstellung von Ziegel, Klinker, Grobsteinzeug oder Feuerfestkeramik darf nicht eingeleitet werden; ausgenommen davon ist Abwasser aus der Rohstoffreinigung sowie aus der Reinigung und Wartung der Produktionsanlagen.

(4) Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:

1. Mechanisches Bearbeiten (Behauen, Schneiden, Fräsen, Bohren, Schleifen oder Polieren) von natürlichen Festgesteinen wie zB Basalt, Gneis, Granit, Kalkstein, Marmor oder Sandstein oder von Beton, Betonerzeugnissen oder mineralischem Kunststein;

2. Aufbereiten (Zerkleinern, Klassieren, Sortieren, Attritieren, Flotieren, Magnetabscheiden, Entwässern, Trocknen) von natürlichen Fest- oder Lockergesteinen wie zB Basalt, Dolomit, Flußspat, Gips, Kalk, Kaolin, Leukophyllit, Magnesit, Mergel, Quarz, Sand oder Kies, Schwerspat, Talk, Ton, Traß;

3. Herstellen von gebranntem oder gelöschtem Kalk oder Dolomit, gebranntem Gips oder Bleicherde;

4. Herstellen von mineralischen Bau- oder Rohstoffen unter Verwendung von gemäß Z 2 oder 3 aufbereiteten oder weiterverarbeiteten Industriemineralen (Putze, Kalkprodukte, Zuschlagstoffe und ähnliche);

5. Herstellen von Beton, Betonerzeugnissen oder mineralischem Kunststein;

6. Herstellen von abgebundenen Gipsteilen wie zB Gipskartonplatten oder Gipszwischenwandplatten aus gemäß Z 2 und 3 gewonnenem oder sonstigem Gips;

7. Herstellen von Kalksandstein;

8. Herstellen von Asphaltmischgut aus Bitumen, Teer oder Verschnittbitumen und mineralischen Zuschlagstoffen;

9. Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 8 unter Einsatz von wäßrigen Medien.

(5) Abs. 2 gilt für Abwasser aus der Reinigung und Wartung von Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:

1. Herstellen von Produkten aus Faserzement einschließlich Asbestzement;

2. Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 unter Einsatz von wäßrigen Medien.

(6) Abs. 3 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:

1. Herstellen von Feinkeramik (zB Geschirr, Fliesen, Sanitärkeramik, Schleifmittel);

2. Herstellen von technischer Keramik (zB Isolator-, Katalysator- oder Hochfrequenzkeramik, Piezokeramik, keramische Halbleiter, Ferrite, keramische Bauteile für Laboratorien oder Chemieanlagen);

3. Herstellen von Grobkeramik (zB Ziegel, Klinker, Grobsteinzeug, Feuerfestkeramik, keramische Leichtbau- oder -zuschlagstoffe, Spaltplatten);

4. Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 3 unter Einsatz wäßriger Medien.

(7) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für die Einleitung von

1. Niederschlagswasser oder Grundwasser, welches in einer Lagerstätte bei der Gewinnung und/oder Lagerung eines Industrieminerals anfällt, sofern dieses Wasser nicht in Tätigkeiten gemäß Abs. 4 bis 6 eingesetzt wird (§ 1 Abs. 2 Z 2 und 3 AAEV),

2. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV),

3. Abwasser aus der Behandlung von Verbrennungsgas (§ 4 Abs. 2 Z 4.2 AAEV),

4. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),

5. Abwasser aus der Herstellung von künstlichen Mineralfasern (§ 4 Abs. 2 Z 6.2 AAEV),

6. Abwasser aus der Herstellung von metallischen Beschichtungen auf keramischen Oberflächen (§ 4 Abs. 2 Z 6.4 AAEV),

7. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 4 bis 6.

(8) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft, welche bei Tätigkeiten gemäß Abs. 4 bis 6 anfällt. Werden Abwässer gemäß Abs. 1 bis 3 miteinander vermischt, so sind bei einer derartigen Abwassermischung die den Anlagen A bis C zuzuordnenden Abwässer als Teilströme im Sinne des § 4 Abs. 5 bis 7 AAEV zu behandeln.

(9) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Abs. 1 bis 3 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis C erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß Abs. 1 bis 3 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis C nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 4 bis 6 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):

1. Bei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 4

a) Deckung des Wasserbedarfes für die Aufbereitung eines Industrieminerals durch Nutzung des bei der Lagerstättenerschließung oder -entwässerung anfallenden Grund- oder Oberflächenwassers oder durch Nutzung des Niederschlagswassers von befestigten Anlagen- oder Betriebsflächen;

b) vom Abwasser gesonderte Erfassung und Ableitung von nicht gemäß lit. a verwendbarem Niederschlagswasser der unverschmutzten Betriebs- oder Anlagenflächen;

wasserundurchlässige Befestigung von Betriebs- oder Anlagenflächen nur im unerläßlich notwendigen Ausmaß;

c) Anwendung wasserfreier oder wasserarmer Produktions- oder Transportverfahren, soweit dies auf Grund der verarbeiteten Rohstoffe oder der zu erzeugenden Produkte technisch möglich und ökonomisch sinnvoll ist;

d) Kreislaufführung von Abwasser (Klarwasser) bei Tätigkeiten gemäß Abs. 4 Z 1 und 2, soweit dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse technisch möglich und ökonomisch oder energetisch sinnvoll ist; weitestgehende Kreislaufführung von Abwasser bei sonstigen Tätigkeiten gemäß Abs. 4, erforderlichenfalls unter Einschaltung von Zwischenreinigungsmaßnahmen; bei Betrieben mit mehreren Tätigkeiten des Abs. 4 Weiterverwendung von Abwasser, welches in einem Tätigkeitsbereich nicht wiederverwendet werden kann, in anderen Tätigkeitsbereichen des Abs. 4;

e) bevorzugter Einsatz solcher Arbeits- und Hilfsstoffe, für die Rückgewinnungs- oder Wiederverwertungsmöglichkeiten bestehen; Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Arbeits- und Hilfsstoffe;

f) bevorzugter Einsatz trockener Verfahren in der Abluftreinigung; bei Einsatz nasser Verfahren Kreislaufführung des Waschwassers; bevorzugter Einsatz trockener Verfahren bei der Anlagenreinigung;

g) Einsatz von Ausgleichsbecken zur Abminderung von Abwassermengen- und -konzentrationsspitzen bei Direkt- und Indirekteinleitern;

h) Einsatz prozeßgesteuerter physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren (zB Siebung, Filtration, Sedimentation, Neutralisation, Fällung/Flockung) für hochbelastete Abwasserteilströme oder für das Gesamtabwasser bei Direkt- und Indirekteinleitern;

i) vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der Produktionsrückstände sowie der bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren Entsorgung als Abfall (AWG, BGBl. Nr. 325/1990);

2. bei Anlagen gemäß Abs. 5

a) geschlossene Kreislaufführung der Zementschlempe sowie des sonstigen Produktionswassers mit Ausnahme der bei Reinigungs- und Wartungsarbeiten oder bei Störfällen notwendigen Ableitungen;

b) Einsatz trockener Verfahren zur Abluftreinigung; bei Einsatz nasser Verfahren geschlossene Kreislaufführung des Waschwassers mit Weiterverwendung der Waschwasserinhaltsstoffe in der Produktion;

c) Einsatz von Ausgleichsbecken zur Abminderung von Abwassermengen- und -konzentrationsspitzen bei Direkt- und Indirekteinleitern;

d) Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren (Sedimentation, Filtration, Chromatreduktion, Fällung/Flockung, Neutralisation) bei Direkt- und Indirekteinleitern;

e) vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren Entsorgung als Abfall (AWG, BGBl. Nr. 325/1990);

3. bei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 6

a) vom Abwasser gesonderte Erfassung und Ableitung des Niederschlagswassers von unverschmutzten Betriebs- und Anlagenflächen;

b) Einsatz wasserfreier oder wasserarmer Produktionsverfahren, soweit dies auf Grund der verarbeiteten Rohstoffe oder der zu erzeugenden Produkte möglich ist;

c) weitestgehende Kreislaufführung des Abwassers im Produktionsprozeß, erforderlichenfalls unter Einsatz von Zwischenreinigungsverfahren; mit Ausnahme der Abwasserableitung aus der Rohstoffreinigung oder aus Reinigungs- und Wartungsarbeiten geschlossene Kreislaufführung des Abwassers bei der Herstellung von Ziegeln, Klinker, Grobsteinzeug, Feuerfestkeramik und keramischen Schleifkörpern;

d) vom Abwasser gesonderte Erfassung und Wieder- oder Weiterverwendung der Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe, insbesondere von Glasur-, Engoben-, Fritten-, Gießmittel-, Plastifizierungsmittel-, Formgebungsmittel-, Schmiermittel- und Hafthilfsmittelresten;

e) Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Arbeits- und Hilfsstoffe; soweit auf Grund der herzustellenden Produkte möglich Substitution gefährlicher Arbeits- oder Hilfsstoffe durch weniger gefährliche Arbeits- und Hilfsstoffe;

f) bevorzugter Einsatz trockener Verfahren zur Abluftreinigung;

bei Einsatz nasser Verfahren zur Abluftreinigung Kreislaufführung des Waschwassers;

g) Einsatz von Ausgleichsbecken zur Abminderung von Abwassermengen- und -konzentrationsspitzen bei Direkt- und Indirekteinleitern;

h) Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren (Siebung, Sedimentation, Filtration, Flockung/Fällung, Neutralisation) für hochbelastete Abwasserteilströme oder für das Gesamtabwasser bei Direkt- und Indirekteinleitern;

i) vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren Entsorgung als Abfall (AWG, BGBl. Nr. 325/1990).

Rückverweise

Keine Verweise gefunden