I) Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer | II) Anforderung an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation | |
A.1 Allgemeine Parameter | ||
1. Temperatur | 30 °C | 35 °C |
3. Abfiltrierbare Stoffe | 50 mg/l | 200 mg/l a) |
4 Absetzb. Stoffe | 0,3 ml/l | 10 ml/l a) |
5. pH-Wert | 6,5–8,5 | 6,5–9,5 |
A.3 Organische Parameter | ||
11. Chem. Sauerstoff- bedarf, CSB ber. als O 2 b) | 50 mg/l c) | – |
a) Im Einzelfall ist ein höherer Emissionsbegrenzung zulässig, sofern sichergestellt ist, dass es zu keinen Ablagerungen auf Grund einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisation oder der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage stören.
b) Die Festlegung für den Parameter Chemischer Sauerstoffbedarf erübrigt eine Festlegung für die Parameter Gesamter org. geb. Kohlenstoff und BSB 5 .
c) Bei ausschließlichem oder überwiegendem Einsatz von Kohle mit einem Kohlenstoffgehalt von größer als 40% in der Trockenmasse gilt ein Emissionsbegrenzung von 100 mg/l.
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