(1) Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
(2) Für die Eigenüberwachung gilt:
1. Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter Nr. 2.1 bis 2.4, 3, 5 bis 13 oder 15 bis 23 der Anlage A gilt als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Meßwerte nicht größer sind als der Emissionswert und lediglich ein Meßwert den Emissionswert um nicht mehr als 50% (bei Ammonium um nicht mehr als 100%) überschreitet („4 von 5“-Regel).
2. Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Höchstwert darf das 1,2fache des Emissionswertes nicht überschreiten.
3. Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um max. 0,5 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden.
4. Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur und pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.
5. Beim Parameter Ges. geb. Stickstoff gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten, wenn der arithmetische Mittelwert aller im Laufe eines Untersuchungsjahres gemessenen Abbauleistungen größer ist als die Mindestabbauleistung gemäß Anlage A.
(3) Für die Fremdüberwachung gilt:
1. Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Meßwert eines Abwasserparameters Nr. 2.1 bis 2.4, 3, 5 bis 13 oder 15 bis 23 der Anlage A ermittelt, der zwischen dem Emissionswert und dessen 1,5fachem (bei Ammonium dessen 2faches) liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Meßwert nicht größer als der Emissionswert, gilt der Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.
2. Für die Parameter Temperatur, pH-Wert und Ges. geb. Stickstoff gilt Abs. 2.
(4) Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 in eine öffentliche Kanalisation gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Abwasseremissionen ein Emissionswert für einen Abwasserparameter der Anlage A Spalte II oder der Anlage A Spalte II der AAEV im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung als eingehalten, wenn
1. der wasserrechtlichen Bewilligung das Arbeiten mit GVO einer Risikogruppe nicht größer als zwei gemäß § 6 GTG 1994 sowie ein Verbrauch an destilliertem und vollentsalztem Wasser von nicht größer als 10 m 3 /d zugrunde liegen und
2. durch laufende und regelmäßige Aufzeichnungen nachgewiesen werden kann, daß das arithmetische Mittel des Tagesverbrauches an vollentsalztem und destilliertem Wasser jedes Kalendermonates nicht größer ist als 10 m 3 /d und
3. der sparsame Umgang mit sonstigem Wasser durch laufende und regelmäßige Aufzeichnungen des Wasserverbrauches (bezogen auf jeden Kalendermonat) nachgewiesen werden kann und
4. durch laufende und regelmäßige Aufzeichnungen nachgewiesen werden kann, daß die in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stand der Technik gemäß § 1 Abs. 6 zur Vermeidung der Ableitung gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe ständig beachtet werden und
5. die Nachweise der Z 2 bis 4 zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Wasserrechtsbehörde bereitgehalten werden und in zweijährigen Intervallen der Wasserrechtsbehörde vorgelegt werden.
(5) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.
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