BundesrechtVerordnungenAEV MassentierhaltungAnl. 1

Anl. 1

In Kraft seit 24. Mai 2019
Up-to-date
I) II)
Anforderungen an Anforderungen an
Einleitungen in Einleitungen in
ein Fließgewässer eine öffentliche Kanalisation
A.1 Allgemeine Parameter
1 . Temperatur 30 °C 35 °C
2 Toxizität
2.1 Algentoxizität G A 2 a)
2.2 Bakterientoxizität G L 2 a)
2.3 Daphnientoxizität G D 2 a)
2.4 Fischeitoxizität G F,Ei 2 a)
b)
3. Abfiltrierbare Stoffe 30 mg/l 150 mg/l
c)
4. pH-Wert 6,5–8,5 6,5–9,5
A.2 Anorganische Parameter
5. Kupfer 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Cu
d)
6. Mangan 1,0 mg/l 1,0 mg/l
ber. als Mn
d)
7. Zink 1,0 mg/l 1,0 mg/l
ber. als Zn
d)
8. Freies Chlor e) 0,2 mg/l
ber. als Cl 2
f)
9. Ammonium 10 mg/l h)
ber. als N g)
10. Ges. geb. Stickstoff, TN b j)
ber. als N
i)
11. Nitrit 1,0 mg/l 10 mg/l
ber. als N
12. Gesamt-Phosphor 2,0 mg/l
ber. als P
13. Sulfid 0,1 mg/l 1,0 mg/l
ber. als S
A.3 Organische Parameter
14. Ges. org. geb. Kohlenstoff, 30 mg/l
TOC k)
ber. als C
15. Chem. Sauerstoffbedarf, 90 mg/l
CSB l)
ber. als O 2
16. Biochem. Sauerstoffbedarf, 25 mg/l
BSB 5
ber. als O 2
17. Adsorb. org. geb. 0,1 mg/l 0,1 mg/l
Halogene, (AOX)
ber. als Cl
m)

a) Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 darf keine Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge in einer öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorrufen.

b) Der Parameter ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.

c) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.

d) Vorschreibung nur erforderlich bei Abwasser aus der ausschließlichen oder überwiegenden Massenhaltung von Schweinen.

e) Im Abwasser darf kein Freies Chlor bestimmbar sein.

f) Die Festlegung für den Parameter Freies Chlor erübrigt eine Festlegung für den Parameter Gesamtchlor.

g) Gilt nur bei einer Abwassertemperatur größer 12 °C im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage. Die Abwassertemperatur von 12 °C gilt als unterschritten, wenn bei fünf über den Untersuchungszeitraum gleichmäßig verteilten Temperaturmessungen mehr als ein Meßwert unter dem Wert von 12 °C liegt.

h) Der Emissionswert ist im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW) festzulegen.

i) Summe von organisch gebundenem Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.

j) Liegt der wasserrechtlichen Bewilligung der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage eine Tagesrohzulauffracht von mehr als 150 kg BSB 5 zugrunde, so ist die der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage zufließende Fracht an TN b um mehr als 75% zu vermindern (Mindestwirkungsgrad). Der Mindestwirkungsgrad bezieht sich auf das Verhältnis der Tagesfrachten an TN b im Zulauf bzw. Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage.

k) Bei TOC-Zulaufkonzentrationen der Tagesmischproben von größer als 300 mg/l (gemessen als arithmetisches Monatsmittel im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer TOC-Mindestabbauleistung von 90% zulässig. Die Abbauleistung bezieht sich auf das Verhältnis der TOC-Tagesfrachten im Zulauf bzw. Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage. Als TOC-Tagesfracht im Zulauf ist die der wasserrechtlichen Bewilligung zugrundeliegende Belastung der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage maßgebend.

l) Bei CSB-Zulaufkonzentrationen der Tagesmischproben von größer als 900 mg/l (gemessen als arithmetisches Monatsmittel im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer CSB-Mindestabbauleistung von 90% zulässig. Die Abbauleistung bezieht sich auf das Verhältnis der CSB-Tagesfrachten im Zulauf bzw. Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage. Als CSB-Tagesfracht im Zulauf ist die der wasserrechtlichen Bewilligung zugrundeliegende Belastung der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage maßgebend.

m) Die Festlegung für den Parameter AOX erübrigt eine Festlegung für den Parameter POX.

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