I) | II) | |
Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer | Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation | |
G.1 Allgemeine Parameter | ||
Temperatur | 30 ºC | 35 ºC |
Fischeitoxizität G F,Ei a) | 4 | keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge |
Abfiltrierbare Stoffe b) | 50 mg/l c) | 200 mg/l |
pH-Wert | 6,5-9,0 | 6,5-9,5 |
G.2 Anorganische Parameter | ||
Blei ber. als Pb | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
Chrom-Gesamt ber. als Cr | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
Chrom-VI ber. als Cr | 0,1 mg/l | 0,1 mg/l |
Eisen – gelöst ber. als Fe | 2,0 mg/l | 2,0 mg/l |
Kupfer ber. als Cu | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
Nickel ber. als Ni | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
Zink ber. als Zn | 2,0 mg/l | 2,0 mg/l |
Zinn ber. als Sn | 1,0 mg/l | 1,0 mg/l |
Cyanid, leicht freisetzbar ber. als CN | 0,1 mg/l | 0,1 mg/l |
Fluorid ber. als F | 20 mg/l | 20 mg/l |
Nitrat ber. als N | 40 mg/l | – |
Nitrit ber. als N | 1,5 mg/l | 10 mg/l |
Phosphor-Gesamt ber. als P | 2,0 mg/l | – |
G.3 Organische Parameter | ||
Chem. Sauerstoffbedarf (CSB) ber. als O 2 d) | 200 mg/l | – |
Adsorb org. geb. Halogene (AOX) ber. als Cl e) | 1,0 mg/l | 1,0 mg/l |
Kohlenwasserstoff-Index | 5 mg/l | 5 mg/l |
a) Der Parameter ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
b) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
c) Erfolgt die Deckung des Wasserverbrauches eines Betriebes oder einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2 durch Wasserentnahme aus einem Oberflächengewässer, so gilt als Emissionsbegrenzung die Summe aus dem Konzentrationswert in Spalte I und dem Gehalt des Oberflächenwassers an Abfiltrierbaren Stoffen (in mg/l) am Ort der Oberflächenwasserentnahme im Probenahmezeitraum der Abwasserüberwachung; bei Aufbereitung des entnommenen Wassers ist die Festlegung auf den Ablauf der Wasseraufbereitungsanlage zu beziehen. Der Gehalt an Abfiltrierbaren Stoffen im Wasser ist anhand von Stichproben zu bestimmen. Die Konzentration ist mengenproportional zu ermitteln. Für die mengenproportionale Ermittlung sind jene Oberflächenwassermengen maßgebend, die zu den Stichprobezeitpunkten entnommen werden. Bei Aufbereitung des aus dem Oberflächengewässer entnommenen Wassers hat die Probenahme am Ablauf der Wasseraufbereitungsanlage zu erfolgen.
d) Die Festlegung für den Parameter CSB erübrigt eine Festlegung für die Parameter TOC und BSB 5 .
e) Die Festlegung für den Parameter AOX erübrigt eine Festlegung für den Parameter POX.
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