I) Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer | II) Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation | |
A.1.1 Allgemeine Parameter | ||
Temperatur | 30 ºC | 40 ºC a) |
Toxizität | ||
Bakterientoxizität G L | 8 | c) |
Fischeitoxizität GF Ei b) | 2 | c) |
Abfiltrierbare Stoffe d) | 30 mg/l | 150 mg/l |
pH-Wert | 6,5-8,5 | 6,5-10,0 |
A.1.2 Anorganische Parameter | ||
Blei ber. als Pb | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
Eisen ber. als Fe | 3,0 mg/l | durch Abfiltrierbare Stoffe begrenzt |
Kupfer ber. als Cu | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
Nickel ber. als Ni | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
Quecksilber ber. als Hg | 0,02 mg/l | 0,02 mg/l |
Vanadium ber. als V | 1,0 mg/l | 1,0 mg/l |
Ammonium ber. als N | 5,0 mg/l | e) |
Cyanid – leicht freisetzbar ber. als CN f) | 0,1 mg/l 0,06 g/t | 0,5 mg/l 0,3 g/t |
Ges. geb. Stickstoff (TN b ) ber. als N f), g) | 40 mg/l 24 g/t | - |
Phosphor – Gesamt ber. als P f) | 2,0 mg/l 1,2 g/t | - |
Sulfat ber. als SO 4 | - | 200 mg/l h) |
Sulfid – leicht freisetzbar ber. als S b) | 0,5 mg/l 0,3 g/t | 1,0 mg/l 0,6 g/t |
Sulfit ber. als SO 3 | 2,0 mg/l | 10 mg/l i) |
A.1.3 Organische Parameter | ||
Gesamter org. geb. Kohlenstoff (TOC) f), j) | 25 mg/l 15 g/t | - |
Chem. Sauerstoffbedarf (CSB) ber. als O 2 f), j) | 75 mg/l 45 g/t | - |
Biochem. Sauerstoffbedarf (BSB 5 ) ber. als O 2 f) | 20 mg/l 12 g/t | - |
Adsorb. org. geb. Halogene (AOX) ber. als Cl f), k) | 0,1 mg/l l) 0,06 g/t | 1,0 mg/l l) 0,06 g/t |
Kohlenwasserstoff-Index f) | 5,0 mg/l 3,0 g/t | 20 mg/l m) 12 g/t m) |
Phenolindex ber. als Phenol f) | 0,20 mg/l 0,12 g/t | 20 mg/l 12 g/t |
Summe der anionischen und nichtionischen Tenside | 2,0 mg/l | keine Beeinträchtigungen des Betriebes |
Summe der flücht. aromat. Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol (BTXE) f) | 0,5 mg/l 0,3 g/t | 0,5 mg/l n) 0,3 g/t n) |
A.2.1 Allgemeine Parameter | |
Abfiltrierbare Stoffe d) | 25 mg/l |
A.2.2 Anorganische Parameter | |
Blei ber. als Pb | 0,03 mg/l |
Cadmium ber. als Cd | 0,008 mg/l |
Nickel ber. als Ni | 0,1 mg/l |
Quecksilber ber. als Hg | 0,001 mg/l |
Ges. geb. Stickstoff (TN b ) ber. als N g) | 25 mg/l o) |
A.2.3 Organische Parameter | |
Gesamter org. geb. Kohlenstoff (TOC) j) | p) |
Chem. Sauerstoffbedarf (CSB) ber. als O 2 j) | p) |
Kohlenwasserstoff-Index | 2,5 mg/l |
Summe der flücht. aromat. Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol (BTXE) | 0,05 mg/l q) |
a) Bei Gefahr der Ausbildung von Dämpfen oder Vereisungen oder bei Gefahr der gesundheitlichen Belastung durch Dämpfe für das Betriebspersonal einer öffentlichen Kanalisationsanlage ist die Anforderung zu verschärfen.
b) Der Parameter ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
c) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 darf keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge in einer öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorrufen.
d) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
e) Bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage ist die Emissionsbegrenzung entsprechend technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW festzulegen.
f) Die Emissionsbegrenzung für die produktionsspezifische Fracht ist zusätzlich zur Emissionsbegrenzung für die Konzentration vorzuschreiben; er bezieht sich auf die Tonne installierte Verarbeitungskapazität für Erdöl oder dessen Fraktionen. Die Emissionsbegrenzung für die produktionsspezifische Fracht ist nicht vorzuschreiben, wenn ausschließlich eine Einleitung von Niederschlagswasser erfolgt, welches von einer (Teil)Fläche stammt, auf der eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 ausgeübt wird.
g) Summe von org. geb. Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.
h) Im Einzelfall sind je nach Baustoffen und Mischungsverhältnissen im Kanal höhere Werte zulässig technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW
i) Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, wenn sichergestellt ist, dass es zu keiner Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage kommt, die auf den Sulfitgehalt des Abwassers gemäß § 1 Abs. 1 zurückzuführen ist.
j) Für die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder der Parameter TOC oder der Parameter CSB eingesetzt werden; eine Überwachung mittels beider Parameter ist nicht erforderlich.
k) Die Festlegung für den Parameter AOX erübrigt eine Festlegung für den Parameter POX.
l) Werden bei der Produktentparaffinierung halogenierte organische Verbindungen als Arbeits- oder Hilfsstoffe eingesetzt, so ist im Abwasserteilstrom aus der Entparaffinierung eine Emissionsbegrenzung von 0,5 mg/l einzuhalten.
m) Im Einzelfall ist ein höherer Emissionswert zulässig, wenn
– bei der wasserrechtlichen Bewilligung der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage auf die Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 gesondert Bedacht genommen wurde und
– durch laufende Untersuchungen gemäß AAEV Anlage A Fußnote c) Z 1 oder 2 nachgewiesen wird, dass das Abwasser gemäß § 1 Abs. 1 keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorruft und
– im Ablauf der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage eine Emissionsbegrenzung von 2 mg/l eingehalten werden kann.
n) Fußnote m) kann sinngemäß für den Parameter BTXE angewendet werden; für den Ablauf der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage gilt in diesem Fall eine Emissionsbegrenzung von 0,5 mg/l.
o) Bei Einsatz von Nitrifikation/Denitrifikation ist eine Emissionsbegrenzung von 15 mg/l einzuhalten.
p) Für den Parameter CSB bzw. TOC wird keine Emissionsbegrenzung festgelegt, da die Einhaltung der Vorgaben der BVT-Schlussfolgerungen „Raffinieren von Mineralöl und Gas“ durch den Tageswert für CBS bzw. TOC (Tabelle 1, Spalte 1) sichergestellt ist.
q) Die angegebene Emissionsbegrenzung bezieht sich auf den Benzolanteil in der Summe BTXE.
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