A.1 Allgemeine Parameter | |
Temperatur | 30 °C |
Toxizität | |
Bakterientoxizität G L | 4 |
Fischeitoxizität G F a) | 2 |
Abfiltrierbare Stoffe b) | 30 mg/l |
pH-Wert | 6,5–8,5 |
A.2 Anorganische Parameter | |
Eisen ber. als Fe | 2,0 mg/l |
Nickel ber. als Ni | 0,5 mg/l |
Freies Chlor ber. als Cl 2 c) | 0,2 mg/l |
Ammonium ber. als N d) | 10 mg/l |
Chlorid ber. als Cl e) | 20 kg/t |
Sulfit ber. als SO 3 | 1,0 mg/l |
A.3 Organische Parameter | |
Gesamter org. geb. Kohlenstoff (TOC) f) | 17 mg/l |
Chem. Sauerstoffbedarf (CSB) ber. als O 2 f) | 50 mg/l |
Adsorb. org. geb. Halogene (AOX) ber. als Cl | 0,5 mg/l |
a) Im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
b) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
c) Die Festlegung für den Parameter Freies Chlor erübrigt eine Festlegung für den Parameter Gesamtchlor.
d) Die Vorschreibung ist nur bei Einsatz von Ammoniak als Extraktionsmittel für die Zellenlauge erforderlich.
e) Die Emissionsbegrenzung bezieht sich auf die Tonne installiertes Chlorgas – Produktionskapazität (ber. als Cl 2 ).
f) Die Festlegungen für die Parameter TOC und CSB erübrigen eine Festlegung für den Parameter Biochemischer Sauerstoffbedarf. Für die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder der Parameter TOC oder der Parameter CSB eingesetzt werden.
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