BundesrechtVerordnungenAEV Pflanzenschutzmittel

AEV Pflanzenschutzmittel

In Kraft seit 03. Dezember 1997
Up-to-date

§ 1

(1) Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe, die dazu bestimmt sind:

1. Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse vor Tieren, Pflanzen sowie Mikroorganismen in allen Entwicklungsstadien einschließlich Viren und ähnlichen Krankheitserregern (Schadorganismen gemäß § 1 Abs. 4 Pflanzenschutzmittelgesetz, PMG, BGBl. Nr. 476/1990 idgF) zu schützen,

2. Lebensvorgänge in zu schützenden Pflanzen oder in zu schützenden Pflanzenerzeugnissen zu beeinflussen, ohne deren Ernährung zu dienen (Keimhemmung oder -verhinderung, Wachstumsregulation),

3. Pflanzen abzutöten oder Flächen einschließlich Gewässer von Pflanzenwuchs zu befreien oder freizuhalten,

4. andere als in Z 1 genannte Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, Schadwirkungen durch sie zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen.

Zu den Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln zählen auch jene Stoffe, die den Stoffen gemäß Z 1 bis 4 zugesetzt werden, um deren Eigenschaften oder Wirkungen zu verbessern oder zu verändern.

(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.

(3) Abs. 2 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:

1. Herstellen (Synthetisieren) von Wirkstoffen für Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmittel auf der Basis von

a) Anorganischen Kupferverbindungen,

b) Carbamaten oder Thiocarbamaten,

c) Halogenierten Kohlenwasserstoffen,

d) Halogenierten Phenoxialkancarbonsäuren sowie deren Estern oder Salzen,

e) Harnstoffen,

f) Organometallverbindungen,

g) Organophosphorverbindungen,

h) Quaternären Ammoniumverbindungen,

i) Thiocarbonaten,

j) Triazinen oder anderen Heterocyclen,

k) Substituierten Aromaten,

l) Substituierten aromatischen Hydroxiverbindungen.

2. Reinigen von Abluft und wäßrigen Kondensaten aus Tätigkeiten gemäß Z 1 unter Einsatz von wäßrigen Medien.

(4) Aus Betrieben oder Anlagen, in denen ausschließlich die Zubereitung (Formulierung) von Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln unter Weiterverarbeitung von gemäß Abs. 3 hergestellten oder sonstigen Wirkstoffen erfolgt, darf kein Abwasser in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation abgeleitet werden.

(5) Abs. 2 gilt nicht für die Einleitung von

1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV),

2. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),

3. Abwasser aus der Herstellung von Harnstoff oder Melamin (§ 4 Abs. 2 Z 6.3.5 AAEV),

4. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 3.

(6) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wäßrigen Kondensaten, die bei Tätigkeiten gemäß Abs. 3 anfallen.

(7) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 2 für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 2 die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):

1. Einsatz von Syntheseverfahren mit hoher Stoff- und Energieausbeute, optimierter Reaktionsführung, möglichst geringer Anzahl von Syntheseschritten und optimierter Anlagen- und Regelungstechnik;

2. Einsatz von oder Umstellung auf Produktionsverfahren, die eine weitestgehende Rückgewinnung und Wiederverwertung der eingesetzten Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffe in der Produktion erlauben;

3. Einsatz von Arbeits- und Hilfsstoffen, die einen geringen Gehalt an gefährlichen Inhaltsstoffen aufweisen und die zu möglichst geringen Beeinträchtigungen der Abwasserreinigungsverfahren führen; Substitution gefährlicher Arbeits- und Hilfsstoffe durch mindergefährliche bevorzugt biologisch gut abbaubare Stoffe;

4. Kreislaufführung oder Mehrfachnutzung von Prozeßwässern, erforderlichenfalls unter Einschaltung von Zwischenreinigungsmaßnahmen; Trennung schwachbelasteter von hochbelasteten Abwasserteilströmen zwecks Weiterverwendung oder gesonderter Entsorgung;

5. Einsatz wassersparender Verfahren bei Wasch- und Reinigungsvorgängen wie Gegenstromwäsche, Waschwasserkreislaufführung, Hochdruckreinigungsverfahren usw.;

6. bevorzugter Einsatz von Oberflächenkondensatoren zur Indirektkühlung von Prozeßbrüden oder von flüssigen organischen Stoffen; Einsatz von Mischkondensatoren oder Einspritzkühlern nur in produktionstechnisch begründeten Ausnahmefällen; Einsatz wasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung;

7. Einsatz wasserfreier Verfahren bei der Reinigung von Abluft, welche gefährliche Stoffe (§ 33a WRG 1959) enthält, die ins Wasser gelangen können;

8. Aufbereitung von Mutterlaugen zwecks stofflicher oder thermischer Verwertung der Inhaltsstoffe;

9. Abpuffern von hydraulischen Belastungsstößen und Schmutzfrachtspitzen durch Mengenausgleich;

10. Einsatz physikalischer, chemischer, physikalisch-chemischer oder biologischer Abwasserreinigungsverfahren sowie deren Kombinationen bei Direkt- und Indirekteinleitern;

11. vom Abwasser gesonderte Entsorgung von Produktionsrückständen sowie von Rückständen, die bei der Abwasserreinigung anfallen, als Abfall (AWG, BGBl. Nr. 325/1990 idgF).

§ 2

Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 ist die Bewilligungsfrist für die Parameter Cadmium (Nr. 5), Cobalt (Nr. 6), Kupfer (Nr. 7), Nickel (Nr. 8), Quecksilber (Nr. 9), Zink (Nr. 10), Zinn (Nr. 11), Freies Chlor (Nr. 12), Gesamt-Chlor (Nr. 13), Ammonium (Nr. 14), Cyanid leicht freisetzbar (Nr. 16), Sulfid (Nr. 20), AOX (Nr. 24), POX (Nr. 25), Phenolindex (Nr. 26), BTXE (Nr. 27), HCH (Nr. 28), DDT (Nr. 29), Pentachlorphenol (Nr. 30), Drine (Nr. 31) und HCB (Nr. 32) der Anlage A mit fünf Jahren gesondert zu begrenzen.

§ 3

(1) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).

(2) Für einen Abwasserinhaltsstoff, dessen Emissionswert in Anlage A als produktionsspezifische Fracht festgelegt ist, ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht aus der Multiplikation dieses Emissionswertes mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität einer Anlage gemäß § 1 Abs. 3 (ausgedrückt in Tonnen Wirkstoff pro Tag).

§ 4

(1) Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.

(2) Für die Eigenüberwachung gilt:

1. Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 32 der Anlage A gilt als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Meßwerte nicht größer sind als der Emissionswert und lediglich ein Meßwert den Emissionswert um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).

2. Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Höchstwert darf das des Emissionswertes nicht überschreiten.

3. Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um max. 0,3 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden.

4. Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur und pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.

(3) Für die Fremdüberwachung gilt:

1. Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Meßwert eines Abwasserparameters Nr. 2, 3 oder 5 bis 32 der Anlage A ermittelt, der zwischen dem Emissionswert und dessen 1,5fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Meßwert nicht größer als der Emissionswert, gilt der Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.

2. Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2.

(4) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.

§ 5

(1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.

(2) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 4 hat innerhalb von zwei Jahren den Anforderungen des § 1 Abs. 4 zu entsprechen.

(3) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft.

(4) § 4 Abs. 4, Anlage A Pkt. 2.4 und Pkt. 19 und Anlage A Fußnote g) und i) bis s) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.

Anlage A

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1

Anl. 1

I) II)
Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation
A.1 Allgemeine Parameter
1. Temperatur 30 °C 40 °C
2. Toxizität
2.1 Algentoxizität G A 16 c)
2.2 Bakterientoxizität G L 8 c)
2.3 Daphnientoxizität G D 8 c)
2.4 Fischeitoxizität G F,Ei b) 2 c)
3. Abfiltrierbare Stoffe d) 30 mg/l keine Beeinträchtigungen des Betriebes der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage
4. pH-Wert 6,5–8,5 6,5–9,5
A.2 Anorganische Parameter
5. Cadmium ber. als Cd 0,1 mg/l 0,1 mg/l
6. Cobalt ber. als Co 1,0 mg/l 1,0 mg/l
7. Kupfer ber. als Cu e) 0,5 mg/l 0,5 mg/l
8. Nickel ber. als Ni 0,5 mg/l 0,5 mg/l
9. Quecksilber ber. als Hg 0,01 mg/l 0,01 mg/l
10. Zink ber. als Zn 1,0 mg/l 1,0 mg/l
11. Zinn ber. als Sn 1,0 mg/l 1,0 mg/l
12. Freies Chlor ber. als Cl 2 f) 0,2 mg/l
13. Gesamtchlor ber. als Cl 2 0,4 mg/l 0,4 mg/l
14. Ammonium ber. als N 10 mg/l g)
15. Chlorid ber. als Cl
16. Cyanid, leicht freisetzbar ber. als CN 0,1 mg/l 0,5 mg/l
17. Ges. geb. Stickstoff ber. als N h) 50 mg/l
18. Gesamt-Phosphor ber. als P 1,0 mg/l
19. Sulfat ber. als SO 4 200 mg/l, i)
20. Sulfid ber. als S 0,1 mg/l 1,0 mg/l
A.3 Organische Parameter
21. Ges. org. geb. 30 mg/l
Kohlenstoff, TOC ber. als C i)
22. Chem. Sauerstoffbedarf 100 mg/l
CSB j)
ber. als O 2
23. Biochem. Sauerstoffbedarf, BSB 5 25 mg/l k)
ber. als O 2
24. Adsorb. org. geb. 10 mg/l 10 mg/l
Halogene, (AOX) l)
ber. als Cl
25. Ausblasbare org. m) m)
geb. Halogene
(POX), ber. als Cl
26. Phenolindex 0,1 mg/l 10 mg/l
ber. als Phenol
27. Summe d. flücht. 0,1 mg/l 0,1 mg/l
aromat. Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol
(BTXE)
28. Hexachlorcyclohexan 2 g/t 2 g/t
(HCH) 2 mg/l 2 mg/l
ber. als C 6 H 6 Cl 6
n)
29. DDT 1 g/t 1 g/t
ber. als C 14 H 9 Cl 5 0,2 mg/l 0,2 mg/l
o)
30. Pentachlorphenol 23 g/t 23 g/t
(PCP) 1 mg/l 1 mg/l
ber. als C 6 Cl 5 OH
p)
31. Drine 3 g/t 3 g/t
q) 0,002 mg/l 0,002 mg/l
32. Hexachlorbenzol 10 g/t 10 g/t
(HCB) 1 mg/l 1 mg/l
ber. als C 6 Cl 6
r)

a) Bei Gefahr der Ausbildung von Dämpfen oder Vereisungen oder bei Gefahr der gesundheitlichen Belastung durch Dämpfe für das Betriebspersonal einer öffentlichen Kanalisationsanlage ist die Anforderung zu verschärfen.

b) Im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.

c) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 darf keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge in einer öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorrufen.

d) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.

e) Werden in einer Anlage gemäß § 1 Abs. 3 neben anderen Wirkstoffen für Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmittel auch solche auf der Basis von anorganischen Kupferverbindungen hergestellt, so ist die Anforderung auch am Abwasserteilstrom aus der Herstellung der anorganischen Kupferverbindungen einzuhalten.

f) Im Abwasser darf kein Freies Chlor bestimmbar sein.

g) Bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich ist der Emissionswert entsprechend technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW, festzulegen.

h) Summe von Org. geb. Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.

i) Im Einzelfall sind je nach Baustoffen und Mischungsverhältnissen in der öffentlichen Kanalisation höhere Werte zulässig (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).

j) Bei TOC-Zulaufkonzentrationen der Tagesmischproben von größer als 300 mg/l (gemessen als arithmetisches Mittel der Konzentrationen eines Monates im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer TOC-Mindesteliminationsleistung von 90% zulässig. Die Mindesteliminationsleistung bezieht sich auf das Verhältnis der TOC-Tagesfrachten im Zulauf oder Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage. Als TOC-Tagesfracht im Zulauf ist die der wasserrechtlichen Bewilligung zugrundeliegende Belastung der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage maßgebend.

k) Bei einer CSB-Zulaufkonzentration der Tagesmischprobe von größer als 1 000 mg/l (gemessen als arithmetisches Mittel der Konzentrationen eines Monates im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer CSB-Mindest-eliminationsleistung von 90% zulässig. Die Mindesteliminationsleistung bezieht sich auf das Verhältnis der CSB-Tagesfrachten im Zulauf oder Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage. Als CSB-Tagesfracht im Zulauf ist die der wasserrechtlichen Bewilligung zugrundeliegende Belastung der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage maßgebend.

l) Bei einer BSB 5 -Zulaufkonzentration der Tagesmischprobe von größer als 1 000 mg/l (gemessen als arithmetisches Mittel der Konzentrationen eines Monates im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer BSB 5 -Mindesteliminationsleistung von 97,5% zulässig. Die Mindesteliminationsleistung bezieht sich auf das Verhältnis der BSB5-Tagesfrachten im Zulauf oder Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage. Als BSB 5 -Tagesfracht im Zulauf ist die der wasserrechtlichen Bewilligung zugrundeliegende Belastung der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage maßgebend.

m) Der Emissionswert für AOX ist nicht vorzuschreiben, wenn

bei der wasserrechtlichen Bewilligung der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage auf die Einleitung des Abwassers gemäß § 1 Abs. 2 gesondert Bedacht genommen wurde und

durch laufende Untersuchungen gemäß AAEV Anlage A Fußnote c) Z 1 oder 2 nachgewiesen wird, dass das Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorruft und

im Ablauf der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage ein Emissionswert von 0,5 mg/l eingehalten werden kann.

n) Derzeit kann kein Emissionswert festgelegt werden.

o) Entsprechend Richtlinie 84/491 EWG. Der produktionsspezifische Emissionswert bezieht sich auf die hergestellte Tonne HCH; bei Extraktion von Lindan aus HCH gilt ein produktionsspezifischer Emissionswert von 4 g/t verwendetes HCH; bei der Herstellung von HCH und Extraktion von Lindan gilt ein produktionsspezifischer Emissionswert von 5 g/t hergestelltes HCH.

p) Entsprechend Richtlinie 86/280 EWG. Der produktionsspezifische Emissionswert bezieht sich auf die hergestellte Tonne DDT. Bei der Herstellung von Dicofol bezieht sich der produktionsspezifische Emissionswert auf die Tonne hergestelltes Dicofol (ber. als C 14 H 9 Cl 5 O).

q) Entsprechend Richtlinie 86/280 EWG. Der produktionsspezifische Emissionswert bezieht sich auf die Tonne installierte Herstellungskapazität einer Anlage gemäß § 1 Abs. 3 für PCP (ber. als C 6 Cl 5 OH).

r) Entsprechend Richtlinie 88/347 EWG. Der Ausdruck Drine bezeichnet die Summe von Aldrin (ber. als C 12 H 8 Cl 6 ), Dieldrin (ber. als C 12 H 8 Cl 6 O), Endrin (ber. als C 12 H 8 Cl 6 O) und Isodrin (ber. als C 12 H 8 Cl 6 ). Der produktionsspezifische Emissionswert bezieht sich auf die Tonne installierte Herstellungskapazität einer Anlage gemäß § 1 Abs. 3 für Drine.

s) Entsprechend Richtlinie 88/347 EWG. Der produktionsspezifische Emissionswert bezieht sich auf die Tonne installierte Herstellungskapazität einer Anlage gemäß § 1 Abs. 3 für HCB. Bei der Herstellung von Quintozen oder Tecnazen durch Chlorierung von Nitrobenzol bezieht sich der produktionsspezifische Emissionswert auf die Tonne installierte Herstellungskapazität für Quintozen (ber. als C 6 Cl 5 NO 2 ) oder Tecnazen (ber. als C 6 HCl 4 NO 2 ).