(1) Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
(2) Für die Eigenüberwachung gilt:
1. Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter Nr. 2 oder Nr. 5 bis 15 der Anlage A gilt als eingehalten, wenn bei 5 aufeinanderfolgenden Messungen 4 Meßwerte nicht größer sind als der Emissionswert und lediglich ein Meßwert den Emissionswert um nicht mehr als 50% (bei Ammonium um nicht mehr als 100%) überschreitet („4 von 5“ – Regel).
2. Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“ – Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der höchste Meßwert darf das 1,2fache des Emissionswertes nicht überschreiten.
3. Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“ – Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um max. 0,5 pH-Einheiten über- bzw. unterschritten werden.
4. Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur und pH-Wert ist die „4 von 5“ – Regel durch die 80% – Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.
5. Beim Parameter Abfiltrierbare Stoffe gilt der Emissionswert als eingehalten, wenn bei täglicher Messung das arithmetische Mittel von 30 aufeinanderfolgenden Meßwerten nicht größer ist als der Emissionswert und kein Meßwert größer ist als das 1,5fache des Emissionswertes.
(3) Für die Fremdüberwachung gilt:
1. Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung ein Meßwert eines Abwasserparameters Nr. 2 oder Nr. 5 bis 15 der Anlage A ermittelt, der größer ist als der Emissionswert aber nicht größer als dessen 1,5faches (bei Ammonium dessen 2faches), ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Meßwert nicht größer als der Emissionswert, gilt der Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“ – Regel gemäß Abs. 2.
2. Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2.
3. Beim Parameter Abfiltrierbare Stoffe gilt der Emissionswert als eingehalten, wenn bei 5 zeitlich aufeinanderfolgenden Messungen das arithmetische Mittel der Meßwerte nicht größer ist als der Emissionswert und kein Meßwert größer ist als das 1,5fache des Emissionswertes. Meßwerte, die – gerechnet vom Probenahmetag – älter sind als ein Jahr, bleiben unberücksichtigt.
(4) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen. Insbesondere sind die abweichenden oder speziellen Bestimmungen zur Probenahme gemäß Abschnitt V der Anlage A der MVW einzuhalten.
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