(1) Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter gemäß Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
(2) Für die Eigenüberwachung gilt:
1. Ein Emissionswert für einen der Abwasserparameter Nr. 2 oder 3 sowie Nr. 5 bis 23 der Anlage A gilt als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Meßwerte nicht größer sind als der Emissionswert und lediglich ein Meßwert den Emissionswert um nicht mehr als 100% überschreitet („4 von 5“- Regel).
2. Beim Parameter „Temperatur“ darf bei Anwendung der „4 von 5“-Regel der höchste Meßwert das 1,2fache des Emissionswertes nicht überschreiten.
3. Beim Parameter „pH-Wert“ darf bei Anwendung der „4 von 5“-Regel der Emissionsbereich um nicht mehr als max. 0,3 pH-Einheiten über- bzw. unterschritten werden.
4. Bei kontinuierlicher Messung der Parameter „Temperatur“ oder „pH-Wert“ ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit einer Stunde zu ersetzen.
5. Beim Parameter Ges. geb. Stickstoff gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten, wenn der arithmetische Mittelwert aller im Laufe eines Untersuchungsjahres gemessenen Konzentrationswerte nicht größer ist als der Emissionswert gemäß Anlage A oder wenn der arithmetische Mittelwert aller im Laufe eines Untersuchungsjahres gemessenen Wirkungsgrade der Elimination größer ist als der Mindestwirkungsgrad gemäß Anlage A.
(3) Für die Fremdüberwachung gilt:
1. Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Meßwert eines der Abwasserparameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 23 der Anlage A ermittelt, der zwischen dem Emissionswert und dessen 2fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Meßwert nicht größer als der Emissionswert, gilt der Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.
2. Hinsichtlich der Parameter „Temperatur“, „pH-Wert“ und Ges. geb. Stickstoff gilt Abs. 2.
(4) Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in eine öffentliche Kanalisation gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Abwasseremissionen ein Emissionswert für einen Abwasserparameter der Anlage A Spalte II (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechende Emissionswert der Anlage A Spalte II der AAEV) im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung als eingehalten, wenn
a) der wasserrechtlichen Bewilligung der Wasseraufbereitungsanlage ein Wasserdurchfluß von nicht größer als 5 m 3 /d zugrundeliegt und
b) in jährlichen Intervallen der Wasserrechtsbehörde durch laufende und regelmäßige Aufzeichnungen nachgewiesen wird, daß das arithmetische Mittel des täglichen Wasserdurchflusses jedes Kalendermonates des Berichtsjahres durch die Wasseraufbereitungsanlage nicht größer ist als 5 m 3 /d und
c) der Wasserrechtsbehörde die durch laufende und regelmäßige Aufzeichnungen dokumentierte ständige Beachtung der Maßnahmen nach dem Stand der Technik (§ 1 Abs. 5 Z 1 bis 7) in jährlichen Intervallen nachgewiesen wird.
(5) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der MVW durchzuführen. Insbesondere sind die abweichenden oder speziellen Bestimmungen zur Probenahme gemäß Abschnitt V der Anlage A der MVW einzuhalten.
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