(1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
(2) Abs. 1 gilt für Abwasser aus der
1. Reinigung, Spülung, Regeneration oder Desinfektion von Anlagen zur physikalischen, chemischen oder physikalisch-chemischen Aufbereitung (Siebung, Sedimentation, Flockung, Fällung, Flotation, Filtration, Ionenaustausch, Umkehrosmose, Adsorption) von Niederschlagswasser, Grundwasser oder Wasser aus Oberflächengewässern zu Trink-, Bade- oder Brauchwasser definierter Qualität.
2. Weiterbehandlung von festen oder flüssigen Rückständen aus Tätigkeiten gemäß Z 1.
(3) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von
1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 der AAEV),
2. Abwasser aus Anlagen zur Abluftreinigung (§ 4 Abs. 2 Z 4.6 AAEV),
3. Abwasser aus Laboratorien (§ 4 Abs. 2 Z 4.3 AAEV),
4. Abwasser aus einer Reinigungsanlage, die in einem Wasserkreislauf zur Zwischenreinigung des im Kreislauf geführten Wassers betrieben wird,
5. häuslichem Abwasser.
(4) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV.
(5) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A erforderlich ist bzw. sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Anlagen zur Behandlung von Abwasser gemäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik) in Betracht gezogen werden:
1. Bevorzugter Einsatz jener Aufbereitungstechnologien, bei denen möglichst geringe Mengen an Aufbereitungsrückständen oder bei denen wieder- oder weiterverwertbare Aufbereitungsrückstände (zB in der Abluft- oder Abwasserreinigung oder in der Baustoffindustrie) anfallen.
2. Vom Abwasser getrennte Entsorgung der Reste von Aufbereitungschemikalien und von Reinigungs- oder Desinfektionsmittelresten; vom Abwasser getrennte Behandlung und Entsorgung von festen Rückständen aus der Wasseraufbereitung und der Abwasserreinigung (AWG, BGBl. Nr. 325/1990).
3. Einsatz ausschließlich solcher Wasch- oder Reinigungsmittel, die den Anforderungen des Waschmittelgesetzes (BGBl. Nr. 300/1984) und darauf aufbauender Verordnungen entsprechen.
4. Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern aller eingesetzten Arbeitsstoffe; bevorzugter Einsatz solcher nicht toxischer Aufbereitungschemikalien, deren Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Medium größer ist als 80% nach einer Testdauer von 14 Tagen (Methode betreffend „Abbaubarkeit – DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt II der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung); Verzicht auf den Einsatz von Ethylendiamintetraessigsäure, ihrer Homologen und deren Salze sowie von anderen Aminopolycarbonsäuren, ihren Homologen und deren Salzen; Verzicht auf den Einsatz von metallorganischen Verbindungen, von Chromaten und Nitriten; bei Einsatz organischer Polyelektrolyte auf der Basis von Acrylamid, Acrylnitril oder ähnlichen Monomeren mit wassergefährdenden Eigenschaften Anwendung von Produkten mit einem Monomeranteil von kleiner als 0,1 Masseprozent; Einsatz mineralölarmer oder mineralölfreier Flockungshilfsmittel; Einsatz von Aufbereitungs- oder Regenerationschemikalien mit möglichst geringem Gehalt an halogenorganischen Verbindungen.
5. Minimierung der abzuleitenden Salzfrachten durch bevorzugten Einsatz von Membranverfahren (Mikrofiltration, Umkehrosmose, Elektrodialyse usw.), soweit dies auf Grund der Belastung des Rohwassers und der aufzubereitenden Wassermengen sinnvoll ist; gesonderte Erfassung der Regenerate bzw. Konzentrate von Ionentausch- oder Umkehrosmoseanlagen; der Ableitung vorhergehende gesonderte Reinigung der Regenerate und Konzentrate.
6. Rückführung von Abwasser aus der Kiesfilterrückspülung und der Schlammbehandlung in den Wasseraufbereitungsprozeß, ausgenommen bei Einsatz lediglich mechanischer Verfahren vor der Filtration oder bei der Trink- oder Badewasseraufbereitung.
7. Einsatz von Misch- oder Pufferbecken zwecks Mengen- und Konzentrationsausgleich.
8. Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer (Siebung, Sedimentation, Filtration, Flotation, Fällung/Flockung), bei Direkteinleitern auch biologischer Abwasserreinigungsverfahren.
9. Einsatz physikalischer oder chemischer Verfahren zur Konditionierung und Entwässerung der festen Rückstände aus der Wasseraufbereitung und Abwasserreinigung.
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