(1) Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
(2) Für die Eigenüberwachung gilt:
1. Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter der Anlage A gilt als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Meßwerte nicht größer sind als der Emissionswert und lediglich ein Meßwert den Emissionswert um nicht mehr als 50% (bei Ammonium um nicht mehr als 100%) überschreitet („4 von 5“-Regel).
2. Beim Parameter Ges. geb. Stickstoff gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten, wenn der arithmetische Mittelwert aller im Laufe eines Untersuchungsjahres gemessenen Wirkungsgrade der Elimination größer ist als der Mindestwirkungsgrad gemäß Anlage A.
(3) Für die Fremdüberwachung gilt:
1. Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Meßwert eines Abwasserparameters der Anlage A ermittelt, der zwischen dem Emissionswert und dessen 1,5fachem (bei Ammonium dessen 2fachem) liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Meßwert nicht größer als der Emissionswert, gilt der Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.
2. Für den Parameter Ges. geb. Stickstoff gilt Abs. 2.
(4) Für eine Abwassereinleitung aus einem Laboratorium gemäß § 1 Abs. 2 in eine öffentliche Kanalisation gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Abwasseremissionen ein Emissionswert eines Abwasserparameters der Anlage A Spalte II der AAEV bzw. der Anlage A Spalte II dieser Verordnung im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung als eingehalten, wenn
1. der wasserrechtlichen Bewilligung ein Verbrauch an destilliertem und vollentsalztem Wasser von nicht größer als 5 m 3 /d zugrunde liegt und
2. in jährlichen Intervallen der Wasserrechtsbehörde durch laufende und regelmäßige Aufzeichnungen nachgewiesen wird, daß das arithmetische Mittel des Tagesverbrauches an vollentsalztem und destilliertem Wasser jedes Kalendermonates des Berichtsjahres nicht größer ist als 5 m 3 /d und
3. der sparsame Umgang mit sonstigem Wasser durch laufende und regelmäßige Aufzeichnungen des Wasserverbrauches in jährlichen Intervallen der Wasserrechtsbehörde nachgewiesen wird und
4. die durch laufende und regelmäßige Aufzeichnungen dokumentierte ständige Beachtung der für das Laboratorium in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stand der Technik gemäß § 1 Abs. 5 zur Vermeidung der Ableitung gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe in jährlichen Intervallen der Wasserrechtsbehörde nachgewiesen wird.
(5) Bei einer Abwassereinleitung aus einem Laboratoriumsverbund, in dem verschiedenartige Laboratorien unter den Bedingungen des § 1 Abs. 4 lit. b vereinigt sind, kann Abs. 4 sinngemäß angewandt werden mit der Maßgabe, daß als Grenze der Geringfügigkeit pro Laboratoriumsart gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 7 ein Verbrauch an vollentsalztem und destilliertem Wasser von 4 m 3 /d gilt und die Gesamtmenge des Verbrauches an vollentsalztem und destilliertem Wasser des Laboratoriumsverbundes nicht größer ist als 14 m 3 /d.
(6) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.
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