Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 ist die Bewilligungsfrist für die Parameter Antimon (Nr. 1), Molybdän (Nr. 3), Thallium (Nr. 4), Vanadium (Nr. 5), Wismut (Nr. 6), Wolfram (Nr. 7), Ammonium (Nr. 8) und Kohlenwasserstoff-Index (Nr. 11) der Anlage A sowie für einen sonstigen gemäß § 1 Abs. 1 vorgeschriebenen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff gemäß Anlage B der AAEV gesondert zu begrenzen; die Frist hat sieben Jahre zu betragen.
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