BundesrechtVerordnungenAEV LaboratorienAnl. 1

Anl. 1

In Kraft seit 24. Mai 2019
Up-to-date
I) II)
Anforderungen an Anforderungen an
Einleitungen in ein Einleitungen in
Fließgewässer eine öffentliche
Kanalisation
A.2 AnorganischeParameter
1. Antimon 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Sb
2. Mangan 1,0 mg/l durch absetzbare
ber. als Mn Stoffe begrenzt
3. Molybdän 5,0 mg/l 5,0 mg/l
ber. als Mo
4. Thallium 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Tl
5. Vanadium 5,0 mg/l 5,0 mg/l
ber. als V
6. Wismut 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Bi
7. Wolfram 5,0 mg/l 5,0 mg/l
ber. als W
8. Ammonium 5,0 mg/l b)
ber. als N a)
9. Ges. geb. d)
Stickstoff
ber. als N
c)
10. Gesamt - 1,0 mg/l
Phosphor
ber. als P
A.3 Organische Parameter
11. Kohlenwasserstoff-Index 5,0 mg/l 30 mg/l

a) Bei biologischer Reinigung des Abwassers gilt die Anforderung nur bei einer Abwassertemperatur größer 12 °C im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage. Die Abwassertemperatur von 12 ºC gilt als unterschritten, wenn bei fünf gleichmäßig über den Probenahmezeitraum verteilten Temperaturmessungen mehr als ein Meßwert unter dem Wert von 12 ºC liegt.

b) Der Emissionswert ist im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für ementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW) festzulegen.

c) Summe von Org. geb. Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.

d) Wird das Abwasser mittels biologischer Verfahren gereinigt und liegt der wasserrechtlichen Bewilligung der Abwasserreinigungsanlage eine Tagesrohzulauffracht von mehr als 300 kg BSB 5 zugrunde, so ist die der Abwasserreinigungsanlage zufließende Fracht an Ges. geb. Stickstoff um mehr als 75% zu vermindern (Mindestwirkungsgrad). Der Mindestwirkungsgrad bezieht sich auf die der Abwasserreinigungsanlage zufließende bzw. die aus der Abwasserreinigungsanlage abfließende Fracht an Ges. geb. Stickstoff.

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