BundesrechtVerordnungenBrucellose-Verordnung

Brucellose-Verordnung

In Kraft seit 01. August 1995
Up-to-date

1. Abschnitt

§ 1 Anwendungsbereich

Die Brucellose der Schafe und Ziegen (Erreger: Brucella melitensis) und die Infektiöse Epididymitis des Schafbockes (Erreger: Brucella ovis) sind anzeigepflichtige Tierseuchen im Sinne des § 16 TSG.

2. Abschnitt

§ 2 Anwendung des TSG

Bei Auftreten von Erkrankungen gemäß § 1 sind folgende Bestimmungen des Tierseuchengesetzes anzuwenden:

§ 1 Abs. 1 und 3, § 2, § 2b, § 2c, § 7 Abs. 2 und 3, § 14, § 15, § 17, § 19, § 20 Abs. 1, 3, 4 und 5, § 21, § 22 Abs. 2 und 3, § 23, § 24 Abs. 1, 2 und 3, § 24 Abs. 4 lit. k, § 25, § 26, § 27, § 28, § 30, § 37 Abs. 3, § 48 Abs. 1 Z 1 lit. a, § 48 Abs. 1 Z 3, § 48 Abs. 3, § 50, § 51, § 52c, § 58 Abs. 1, 2 und 4, § 59, § 61 Abs. 1 lit. c, d, e, g und h, § 61 Abs. 2, 3, 4 und 5, § 63, § 64, § 68, § 71, § 73, § 74 und § 75.

§ 3

Der Zeitraum gemäß § 30 Abs. 2 TSG beträgt 42 Tage, gerechnet ab folgendem Zeitpunkt:

1. bei Brucellose der Schafe und Ziegen vom Zeitpunkt der Beseitigung des letzten erkrankten Tieres und

2. bei Infektiöser Epididymitis des Schafbockes vom Zeitpunkt der Beseitigung oder der Kastration des letzten erkrankten Tieres.

3. Abschnitt

§ 4 Brucellose der Schafe und Ziegen

(1) Wird die Brucellose der Schafe und Ziegen nachgewiesen, so sind gemäß § 24 Abs. 4 lit. k TSG alle Schafe und Ziegen des betroffenen Bestandes zweimal im Abstand von vier Wochen amtstierärztlich zu untersuchen. Dabei sind Blutproben von allen über sechs Monate alten Schafen und Ziegen dieses Bestandes zu entnehmen und an der gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 43/1984 zuständigen veterinärmedizinischen Bundesanstalt serologisch untersuchen zu lassen.

(2) § 37 Abs. 3 TSG ist bei Brucellose der Schafe und Ziegen nicht anzuwenden.

4. Abschnitt

§ 5 Infektiöse Epididymitis des Schafbockes

(1) Bei Auftreten der Infektiösen Epididymitis des Schafbockes sind die §§ 22 und 37 Abs. 3 TSG mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei Nachweis dieser Erkrankung der Ausschluß dieser Tiere von der Weiterzucht durch Kastration gesichert wird, sofern der Besitzer nicht die Schlachtung der betroffenen Tiere vorzieht.

(2) § 25 TSG ist bei der Infektiösen Epididymitis des Schafbockes nicht anzuwenden.

§ 6

Wird die Infektiöse Epididymitis des Schafbockes nachgewiesen, so sind gemäß § 24 Abs. 4 lit. k TSG alle über sechs Monate alten männlichen Schafe des betroffenen Bestandes zweimal im Abstand von vier Wochen amtstierärztlich zu untersuchen. Dabei sind Blutproben zu entnehmen und an der gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 43/1984 zuständigen veterinärmedizinischen Bundesanstalt serologisch untersuchen zu lassen.

5. Abschnitt

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem ersten Tag des zweiten auf ihre Kundmachung folgenden Monats in Kraft.