BundesrechtVerordnungenArbeitsmedizinische Ausbildung von Ärztinnen und Ärzten§ 3

§ 3

In Kraft seit 01. Mai 2003
Up-to-date

In einen Ausbildungslehrgang dürfen nur Personen aufgenommen werden,

1. die zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Ärzte für Allgemeinmedizin, als Fachärzte oder als approbierte Ärzte berechtigt sind,

2. die als Turnusärzte zumindest ein Jahr der Ausbildungszeit zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt eines Sonderfaches bereits absolviert haben, oder

3. die sich in Ausbildung zum Facharzt für Arbeits- und Betriebsmedizin befinden.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden