Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV). Die höchstzulässige Tagesfracht für den Parameter CSB bei einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 ergibt sich aus der Multiplikation der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden maximalen Tagesverarbeitungskapazität für Zucker mit dem Emissionswert. Die auf Grund einer aktuellen Zucker-Verarbeitungssituation zulässige CSB-Tagesfracht aus einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 ergibt sich aus der Multiplikation der aktuellen Zucker-Tagesverarbeitungsmenge eines Kalendermonates mit dem Emissionswert. Ms aktuelle Tagesverarbeitungsmenge eines Kalendermonates gilt der arithmetische Mittelwert der Zucker-Tagesverarbeitungsmengen aller Verarbeitungstage eines Kalendermonates.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise