BundesrechtVerordnungenAbwasseremissionen aus FischproduktionsanlagenAnl. 1

Anl. 1

In Kraft seit 24. Mai 2019
Up-to-date
I. II.
Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation
A.1 Allgemeine Parameter
1. Temperatur 30 ºC 35ºC
2. Fischeitoxizität 2 keine Beeinträchtigungen der
G F,Ei biologischen Abbauvorgänge
a)
3. Absetzbare Stoffe 0,3 ml/l 10 ml/l
b)
4. pH-Wert 6,5 – 8,5 6,0- 9,5
A.2 Anorganische Parameter
5. Freies Chlor c) 0,2 mg/l
ber. als Cl 2
6. Gesamtchlor 0,4 mg/l 0,4 mg/l
ber. als Cl 2
7. Ammonium 5 mg/l e)
ber. als N d)
8. Chlorid durch
ber. als Cl G F
begrenzt
9. Ges. geb. g)
Stickstoff
ber. als N
f)
10. Gesamt-Phosphor 1 mg/l -
ber. als P
A.3 Organische Parameter
11. Chem. 90 mg/l -
Sauerstoffbedarf,
CSB
ber. als O 2
h)
12. Biochem. 20 mg/l
Sauerstoffbedarf,
BSB 5
ber. als O 2
13. Adsorb. org. geb. 0,5 mg/l 0,5 mg/l
Halogene, (AOX)
ber. als Cl
14. Schwerflüchtige 20 mg/l 100 mg/l
lipophile Stoffe

a) Im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.

b) Die Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe.

c) Im Abwasser darf kein Freies Chlor bestimmbar sein.

d) Gilt nur bei einer Abwassertemperatur größer 12 ºC im Ablauf

der biologischen Stufe der Abwasserbehandlungsanlage. Die Abwassertemperatur von 12 ºC gilt als unterschritten, wenn bei fünf über den Untersuchungszeitraum gleichmäßig verteilten Temperaturmessungen mehr als ein Meßwert unter dem Wert von 12 ºC liegt.

e) Im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW) festlegen.

f) Summe von organisch gebundenem Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.

g) Liegt der wasserrechtlichen Bewilligung der Abwasserbehandlungsanlage eine Tagesrohzulauffracht von mehr als 150 kg BSB 5 zugrunde, so ist die der Abwasserbehandlungsanlage zufließende Fracht an Ges. geb. Stickstoff um mehr als 75% zu vermindern (Mindestwirkungsgrad). Der Mindestwirkungsgrad bezieht sich auf die der Abwasserbehandlungsanlage zufließende bzw. die aus der Abwasserbehandlungsanlage abfließende Fracht an Ges. geb. Stickstoff eines Tages.

h) Die Festlegung für den Parameter Chemischer Sauerstoffbedarf erübrigt eine Festlegung für den Parameter Gesamter org. geb. Kohlenstoff.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden