BundesrechtVerordnungenQualitätskontrolle und Qualitätssicherung in der HIV-Diagnostik§ 2

§ 2Anwendungsbereich

In Kraft seit 20. August 2008
Up-to-date

Die Bestimmungen dieser Verordnung über die Qualitätssicherungsmaßnahmen für Labors und sonstige medizinische Einrichtungen, die HIV-Tests durchführen, sowie die Durchführung der Tests gelten nur für das diagnostische Vorgehen, insbesondere auch bei Spendern von Blut und Blutbestandteilen.

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