BundesrechtVerordnungenZellglasfolien-Verordnung

Zellglasfolien-Verordnung

In Kraft seit 23. Februar 1994
Up-to-date

§ 1

(1) Gegenstand dieser Verordnung ist Zellglasfolie, die zur Verwendung als Gebrauchsgegenstand gemäß § 6 lit. a LMG 1975 (eingeschränkt auf die Verwendung bei Lebensmitteln oder Nahrungsergänzungsmitteln) bestimmt ist.

Folgende Arten werden unterschieden:

1. unbeschichtete Zellglasfolien,

2. beschichtete Zellglasfolien mit einer aus Zellulose gewonnenen Beschichtung,

3. beschichtete Zellglasfolien mit einer aus Kunststoff bestehenden Beschichtung.

(2) Zellglasfolie ist eine dünne Folie, die aus raffinierten Zellulose aus nicht wiederverarbeitetem Holz oder nicht wiederverarbeiteter Baumwolle hergestellt wird. Die Folie darf auf einer oder auf beiden Seiten beschichtet sein.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für Kunstdärme aus regenerierter Zellulose.

§ 2

(1) Bei der Herstellung von Zellglasfolien gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 dürfen in der Masse oder auf der Oberfläche nur die in der Anlage genannten Stoffe unter Einhaltung der dort angeführten Einschränkungen eingesetzt werden.

(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen andere als die in der Anlage genannten Stoffe als färbende Stoffe (Farben und Pigmente) oder als Klebstoffe eingesetzt werden, sofern ein Übergang der Stoffe auf die mit der Folie in Berührung kommenden Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel nach validierten Analysenmethoden nicht festzustellen ist.

(3) Bei der Herstellung von Zellglasfolien gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 dürfen vor der Beschichtung nur die in der Anlage genannten Stoffe unter Einhaltung der dort angeführten Einschränkungen eingesetzt werden.

(4) Bei der Herstellung der auf die in § 1 Abs. 1 Z 3 genannten Zellglasfolien anzubringenden Beschichtungen dürfen nur die in den Anlagen 1 bis 5 der Kunststoffverordnung 2003, BGBl. II Nr. 476/2003, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Stoffe unter Einhaltung der dort angeführten Einschränkungen eingesetzt werden.

(5) Unbeschadet des Abs. 3 müssen Gebrauchsgegenstände, die aus Zellglasfolie gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 hergestellt sind, den Bestimmungen des § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1, 2 und 3 sowie der Anlage 1 Allgemeiner Teil Z 9 der Kunststoffverordnung 2003 entsprechen.

§ 3

Die bedruckte Seite von Zellglasfolie darf nicht mit Lebensmitteln oder Nahrungsergänzungsmitteln in Berührung kommen.

§ 4

(1) Gebrauchsgegenständen, die aus Zellglasfolie hergestellt sind, muss auf allen Vermarktungsstufen, außer im Einzelhandel, eine schriftliche Erklärung beigefügt sein, in welcher bescheinigt wird, dass sie den für sie geltenden Vorschriften entsprechen. Diese Erklärung ist vom Hersteller oder von einem in der Europäischen Gemeinschaft niedergelassenen Vertreiber auszustellen.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Gebrauchsgegenstände aus Zellglasfolie, die aufgrund ihrer Beschaffenheit eindeutig dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln oder Nahrungsergänzungsmitteln in Berührung zu kommen.

§ 5

(1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über das Verbot oder die Beschränkung von Stoffen für bestimmte Gebrauchsgegenstände, BGBl. Nr. 541/1985, außer Kraft.

(2) Zellglasfolien, die nicht der Verordnung BGBl. II Nr. 298/2005 entsprechen, sondern den bisher geltenden Bestimmungen, soweit es nicht § 4 betrifft, dürfen noch bis 28. Jänner 2006 in Verkehr gebracht und bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.

§ 6

Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien in österreichisches Recht umgesetzt:

Richtlinie 93/10/EWG der Kommission über Materialien und Gegenstände aus Zellglasfolien, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. Nr. L 93 vom 17. April 1993),

Richtlinie 93/111/EG der Kommission über Materialien und Gegenstände aus Zellglasfolien, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. Nr. L 310 vom 14. Dezember 1993),

Richtlinie 2004/14/EG der Kommission zur Änderung der Richtlinie 93/10/EWG über Materialien und Gegenstände aus Zellglasfolien, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. Nr. L 27 vom 30. Jänner 2004).

Anlage

Anmerkungen

Anl. 1

Die im ersten und zweiten Teil dieser Anlage angegebenen Prozentsätze sind als Verhältnis Masse/Masse (m/m) dargestellt und werden im Verhältnis zu der Menge an wasserfreier unbeschichteter Zellglasfolie berechnet.

Die üblichen technischen Bezeichnungen sind in eckigen Klammern angegeben.

Die verwendeten Stoffe müssen von guter technischer Qualität sein und handelsüblichen Reinheitskriterien genügen.

Sind in dieser Anlage Lebensmittel angegeben, so sind im Sinne von § 1 Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel zu verstehen.

Anlage

ERSTER TEIL

ZELLGLASFOLIE OHNE LACKBESCHICHTUNG

Anl. 2

Bezeichnung Einschränkungen
A. Regenerierte Zellulose Nicht weniger als 72% (m/m)
B. Zusatzstoffe
1. Feuchthaltemittel Nicht mehr als insgesamt 27% (m/m)
Bis-(2-Hydroxyethyl)ether [= Diethylenglykol]
Ethandiol [= Monoethylenglykol] Nur für zu beschichtendes Zellglas und für die Verpackung von nicht feuchten Lebensmitteln, dh. die kein physikalisch freies Wasser an der Oberfläche haben. Die Gesamtmenge an Mono- und Diethylenglykol darf in Lebensmitteln, die mit Zellglasfolie in Berührung kommen, 30 mg/kg des Lebensmittels nicht übersteigen.
1,3-Butandiol
Glycerin
1,2-Propandiol [=1,2-Propylenglykol]
Polyethylenoxid [=Polyethylenglykol] Mittleres Molekulargewicht zwischen 250 und 1 200
1,2-Polypropylenoxid [=1,2-Polypropylenglykol] Mittleres Molekulargewicht nicht mehr als 400 und mit einem Gehalt an freiem 1,3-Propandiol von nicht mehr als 1% (m/m) in der Substanz
Sorbit
Tetraethylenglykol
Triethylenglykol
Harnstoff
2. Andere Zusatzstoffe Nicht mehr als insgesamt 1% (m/m)
Erste Gruppe Es darf von jeder einzelnen Substanz oder Gruppe von Substanzen eine Menge von nicht mehr als 2 mg/dm 2 der unbeschichteten Folie vorhanden sein
Essigsäure und ihre Ammonium-, Calcium-, Magnesium-, Kalium- und Natriumsalze Ascorbinsäure und ihre Ammonium-, Calcium-, Magnesium-, Kalium- und Natriumsalze Benzoesäure und ihr Natriumsalz Ameisensäure und ihre Ammonium-, Calcium-, Magnesium-, Kalium- und Natriumsalze geradkettige, gesättigte oder ungesättigte Fettsäuren mit gerader Kohlenstoffzahl C 8 -C 20 , Behensäure, Rizinolsäure und deren Ammonium-, Calcium-, Magnesium-, Kalium, Natrium-, Aluminium- und Zinksalze Zitronensäure, D- und L-Milchsäure, Maleinsäure, L-Weinsäure und ihre Natrium- und Kaliumsalze Sorbinsäure und ihre Ammonium-, Calcium-, Magnesium-, Kalium- und Natriumsalze Amide geradkettiger, gesättigter oder ungesättigter Fettsäuren mit gerader Kohlenstoffzahl C 8 -C 20 und Behensäureamid und Rizinolsäureamid natürliche eßbare Stärke und Stärkemehl eßbare Stärke und Stärkemehl, chemisch modifiziert Amylose Calciumcarbonat, Magnesiumcarbonat, Magnesiumchlorid, Calciumchlorid Glycerinester mit geradkettigen, gesättigten oder ungesättigten Fettsäuren mit gerader Kohlenstoffzahl C 8 -C 20 und/oder Adipinsäure, Zitronensäure, 12-Hydroxystearinsäure (Oxystearin), Rizinolsäure Ester des Polyoxyethylens (Anzahl der Oxyethylengruppen zwischen 8 und 14) mit geradkettigen, gesättigten oder ungesättigten Fettsäuren mit gerader Kohlenstoffzahl C 8 -C 20 Sorbitester mit geradkettigen, gesättigten oder ungesättigten Fettsäuren mit gerader Kohlenstoffzahl C 8 -C 20 Mono- und/oder Diester der Stearinsäure mit Ethandiol oder Bis- (2-Hydroxyethyl)ether oder Triethylenglykol Oxide und Hydroxide des Aluminiums, Calciums, Magnesiums und Siliciums, Silicate und Silicathydrate des Aluminiums, Calciums, Magnesiums und Kaliums
Polyethylenoxid [=Polyethylenglykol] Mittleres Molekulargewicht zwischen 1 200 und 4 000
Natriumpropionat
Zweite Gruppe Die Gesamtmenge der Substanzen darf 1 mg/dm 2 der unbeschichteten Folie nicht überschreiten. Von jeder einzelnen Substanz oder Gruppe von Substanzen darf nicht mehr als 0,2 mg/dm 2 der unbeschichteten Folie (oder eine geringere Menge, sofern angegeben) vorhanden sein
Alkyl-(C 8 -C 18 )benzolsulfonat, Natriumsalz Isopropylnaphthalinsulfonat, Natriumsalz Alkyl-(C 8 -C 18 ) sulfat, Natriumsalz Alkyl-(C 8 -C 18 )sulfonat, Natriumsalz Dioctylsulfosuccinat, Natriumsalz
Distearat des Di-hydroxyethyl-diethylentriaminmonoacetats Nicht mehr als 0,05 mg/dm 2 der unbeschichteten Folie
Ammonium-, Magnesium-, und Kaliumsalze des Laurylsulfates N,N`-Distearoyl-diaminoethan und N,N`-Dipalmitoyl- diaminoethan und N,N`-Dioleoyl-diaminoethan 2-Heptadecyl-4,4-bis-(methylenstearat)oxazolin
Polyethylenaminostearamidethyl-sulfat Nicht mehr als 0,1 mg/dm 2 der unbeschichteten Folie
Dritte Gruppe – Verankerungsmittel Nicht mehr als insgesamt 1 mg/dm 2 der unbeschichteten Folie
Kondensationsprodukt aus Melaminformaldehyd, nicht modifiziert oder modizifiert mit einem oder mehreren der nachstehenden Produkte: Gehalt an freiem Formaldehyd von nicht mehr als 0,5 mg/dm 2 der unbeschichteten Folie
Butanol, Diethylentriamin, Ethanol, Triethylentetramin, Tetraethylenpentamin, Tris-(2-hydroxyethyl)amin, 3,3`-Diaminodipropylamin, 4,4`-Diaminodibutylamin Freies Melamin: nicht mehr als 0,3 mg/dm 2 der unbeschichteten Folie
Kondensationsprodukt aus Melaminharnstofformaldehyd, modifiziert mit Tris-(2-hydroxyethyl)-amin Freies Formaldehyd: nicht mehr als 0,5 mg/dm 2 der unbeschichteten Folie
Freies Melamin: nicht mehr als 0,3 mg/dm 2 der unbeschichteten Folie
kationische vernetzte Polyalkylenamine
a) Polyamid-Epichlorhydrinharze auf Basis von Diaminopropylmethylamin und Epichlorhydrin b) Polyamid-Epichlorhydrinharze auf Basis von Epichlorhydrin, Adipinsäure, Caprolactam, Diethylentriamin oder Ethylendiamin c) Polyamid-Epichlorhydrinharze auf Basis von Adipinsäure, Diethylentriamin und Epichlorhydrin oder in einer Mischung von Epichlorhydrin und Ammoniak d) Polyamid-Polyamin-Epichlorhydrinharze auf Basis von Epichlorhydrin, Dimethyladipat und Diethylentriamin e) Polyamid-Polyamin-Epichlorhydrinharze auf Basis von Epichlorhydrin, Adipinsäureamid und Diaminopropylmethylamin
Polyethylenamine und Polyethylenimine Nicht mehr als insgesamt 0,75 mg/dm 2 der unbeschichteten Folie
Kondensationsprodukt aus Harnstoff-Formaldehyd, nicht modifiziert oder modiziert mit einem oder mehreren der nachfolgenden Produkte: Freies Formaldehyd: nicht mehr als 0,5 mg/dm 2 der unbeschichteten Folie
Aminomethylsulfonsäure, Sulfanilsäure, Butanol, Diaminobutan, Diaminodiethylamin, Diaminodipropylamin, Diaminopropan, Diethylentriamin, Ethanol, Guanidin, Methanol, Tetraethylenpentamin, Triethylentetramin, Natriumsulfit
Vierte Gruppe Die Gesamtmenge der Substanzen darf 0,01 mg/dm 2 der unbeschichteten Folie nicht überschreiten
Reaktionsprodukte von aminierten Speiseölen und Polyethylenoxid Laurylsulfat des Monoethanolamins

ZWEITER TEIL

BESCHICHTETES ZELLGLAS

Anl. 2

Bezeichnung Einschränkungen
A. Regenerierte Zellulose Siehe erster Teil
B. Zusatzstoffe Siehe erster Teil
C. Lacke
1. Polymere Insgesamt nicht mehr als 50 mg/dm 2 des Lacks auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln
Zelluloseethylether, -hydroxyethylether, -hydroxypropylether und -methylether
Zellulosenitrat Nicht mehr als 20 mg/dm 2 des Lacks auf der Berührungsfläche mit Lebensmitteln; Stickstoffgehalt zwischen 10,8% (m/m) und 12,2% (m/m) im Zellulosenitrat
2. Harze Die Gesamtmenge der Substanzen darf 12,5 mg/dm 2 des Lacks auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln nicht überschreiten; nur zur Herstellung von Zellglasfolien, die mit einem Lack aus Zellulosenitrat beschichtet sind
Kasein Kolophonium und/oder seine Polymerisations-, Hydrierungs- oder Disproportionierungsprodukte und deren Ester mit Methyl-, Ethyl- oder polyvalenten C 2 -C 6 -Alkoholen oder Gemische dieser Alkohole Kolophonium und/oder seine Polymerisations-, Hydrierungs- oder Disproportionierungsprodukte, kondensiert mit Acrylsäure und/oder Maleinsäure oder Citronensäure, Fumarsäure oder Phthalsäure und/oder 2,2-Bis(4-hydroxyphenyl)-propanformaldehyd, verestert mit Methyl-Ethyl- oder polyvalenten C 2 - C 6 -Alkoholen oder Gemischen aus solchen Ester des Bis-(2-Hydroxyethyl)ethers mit Additionsprodukten des Beta-Pinen und/oder Dipenten und/oder Diterpen und Maleinsäureanhydrid Gelatine (Lebensmittelqualität) Ricinusöl und seine Dehydratations- oder Hydrierungsprodukte und die Kondensationsprodukte mit Polyglycerin, Adipinsäure, Maleinsäure, Citronensäure, Phthalsäure und Sebacinsäure Naturharze (Dammarharze) Poly-ß-pinen (Terpenharze) Harnstoff-Formaldehydharze (siehe Verankerungsmittel)
3. Weichmacher Insgesamt nicht mehr als 6 mg/dm 2 des Lacks auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln
Acetyltributylcitrat Acetyl-tri-(2-ethylhexyl)-citrat Diisobutyladipat Di-n-butyladipat
Di-n-hexylazelat Nicht mehr als 4 mg/dm 2 des Lacks auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln
- Diphenyl-(2-ethylhexyl)-phosphat Die Menge an Diphenyl-(2-ethylhexyl)phosphat beträgt höchstens: a) 2,4 mg/kg des Lebensmittels, das mit dieser Art Folie in Berührung kommt, oder b) 0,4 mg/dm 2 des Lacks auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln
Glycerinmonoacetat [= Monoacetin] Glycerindiacetat [= Diacetin] Glycerintriacetat [= Triacetin] Dibutylsebacat Di-(2-ethylhexyl)-sebacat [= Dioctylsebacat] Di-n-butyltartrat Diisobutyltartrat
4. Andere Zusatzstoffe Die Gesamtmenge der Substanzen in der unbeschichteten Zellglasfolie und der Beschichtung zusammen darf insgesamt nicht mehr als 6 mg/dm 2 Berührungsfläche mit den Lebensmitteln betragen
4.1. Zusatzstoffe, die im ersten Teil angeführt sind Die gleichen Einschränkungen wie im ersten Teil (die Mengen beziehen sich jedoch auf die unbeschichtete Zellglasfolie und die Beschichtung zusammengenommen)
4.2. Spezielle Zusatzstoffe für Lacke Es darf von jeder einzelnen Substanz oder Gruppe von Substanzen eine Menge von nicht mehr als 2 mg/dm 2 (oder eine geringere Menge, sofern angegeben) des Lacks auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln vorhanden sein
1-Hexadecanol und 1-Octadecanol Ester von geradkettigen, gesättigten oder ungesättigten Fettsäuren, mit gerader Kohlenstoffzahl C 8 -C 20 , und Ricinolsäure, mit geradkettigen Ethyl-, Butyl-, Amyl und Oleylalkohlen Montanwachs, einschließlich Montansäuren (C 26 -C 32 ) gereinigt, und/oder deren Ester mit Ethandiol und/oder 1,3-Butandiol oder deren Calcium- und Kaliumsalze Carnaubawachs Bienenwachs Espartowachs Candelillawachs
Dimethylpolysiloxan Nicht mehr als 1 mg/dm 2 des Lacks auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln
epoxydiertes Sojaöl (mit einem Oxirangehalt zwischen 6 und 8%) gereinigtes Paraffin und gereinigte mikrokristalline Wachse Pentaerythrittetrastearat
Mono- und Bis-(octadecyldiethylenoxid)phosphat Nicht mehr als 0,2 mg/dm 2 des Lacks auf der Berührungsfläche mit den Lebensmittel Berührungsfläche mit den Lebensmitteln
aliphatische Säuren (C 8 -C 20 ) verestert mit Mono- oder Bis-(2-hydroxyethyl)-amin
2- und 3-tert-Butyl-4-hydroxyanisol [= Butylhydroxyanisol, BHA] Nicht mehr als 0,06 mg/dm 2 des Lacks auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln
2,6-Di-tert-butyl-4-methylphenol [= Butylhydroxytoluol, BHT] Nicht mehr als 0,06 mg/dm 2 des Lacks auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln
Di-n-octylzinn-bis-(2-ethyl-hexyl)-maleat Nicht mehr als 0,06 mg/dm 2 des Lacks auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln
5. Lösungsmittel Die Gesamtmenge der Substanzen darf 0,6 mg/dm 2 des Lacks auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln nicht überschreiten
Butylacetat Ethylacetat Isobutylacetat Isopropylacetat Propylacetat Aceton 1-Butanol Ethanol 2-Butanol 2-Propanol 1-Propanol Cyclohexan Ethylenglykolmonobutylether Ethylenglykolmonobutyl-etheracetat Methylethylketon Methylisobutylketon Tetrahydrofuran
Toluol Nicht mehr als 0,06 mg/dm 2 des Lacks auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln