Zellglasfolien-Verordnung
(1) Gegenstand dieser Verordnung ist Zellglasfolie
§ 2(1) Bei der Herstellung von Zellglasfolien gemäß §
§ 3Die bedruckte Seite von Zellglasfolie darf nicht m
§ 4(1) Gebrauchsgegenständen, die aus Zellglasfolie h
§ 5(1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die
§ 6Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien
Anl. 1Anlage
Anl. 2Anlage
Vorwort
§ 1
(1) Gegenstand dieser Verordnung ist Zellglasfolie, die zur Verwendung als Gebrauchsgegenstand gemäß § 6 lit. a LMG 1975 (eingeschränkt auf die Verwendung bei Lebensmitteln oder Nahrungsergänzungsmitteln) bestimmt ist.
Folgende Arten werden unterschieden:
1. unbeschichtete Zellglasfolien,
2. beschichtete Zellglasfolien mit einer aus Zellulose gewonnenen Beschichtung,
3. beschichtete Zellglasfolien mit einer aus Kunststoff bestehenden Beschichtung.
(2) Zellglasfolie ist eine dünne Folie, die aus raffinierten Zellulose aus nicht wiederverarbeitetem Holz oder nicht wiederverarbeiteter Baumwolle hergestellt wird. Die Folie darf auf einer oder auf beiden Seiten beschichtet sein.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für Kunstdärme aus regenerierter Zellulose.
§ 2
(1) Bei der Herstellung von Zellglasfolien gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 dürfen in der Masse oder auf der Oberfläche nur die in der Anlage genannten Stoffe unter Einhaltung der dort angeführten Einschränkungen eingesetzt werden.
(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen andere als die in der Anlage genannten Stoffe als färbende Stoffe (Farben und Pigmente) oder als Klebstoffe eingesetzt werden, sofern ein Übergang der Stoffe auf die mit der Folie in Berührung kommenden Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel nach validierten Analysenmethoden nicht festzustellen ist.
(3) Bei der Herstellung von Zellglasfolien gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 dürfen vor der Beschichtung nur die in der Anlage genannten Stoffe unter Einhaltung der dort angeführten Einschränkungen eingesetzt werden.
(4) Bei der Herstellung der auf die in § 1 Abs. 1 Z 3 genannten Zellglasfolien anzubringenden Beschichtungen dürfen nur die in den Anlagen 1 bis 5 der Kunststoffverordnung 2003, BGBl. II Nr. 476/2003, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Stoffe unter Einhaltung der dort angeführten Einschränkungen eingesetzt werden.
(5) Unbeschadet des Abs. 3 müssen Gebrauchsgegenstände, die aus Zellglasfolie gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 hergestellt sind, den Bestimmungen des § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1, 2 und 3 sowie der Anlage 1 Allgemeiner Teil Z 9 der Kunststoffverordnung 2003 entsprechen.
§ 3
Die bedruckte Seite von Zellglasfolie darf nicht mit Lebensmitteln oder Nahrungsergänzungsmitteln in Berührung kommen.
§ 4
(1) Gebrauchsgegenständen, die aus Zellglasfolie hergestellt sind, muss auf allen Vermarktungsstufen, außer im Einzelhandel, eine schriftliche Erklärung beigefügt sein, in welcher bescheinigt wird, dass sie den für sie geltenden Vorschriften entsprechen. Diese Erklärung ist vom Hersteller oder von einem in der Europäischen Gemeinschaft niedergelassenen Vertreiber auszustellen.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Gebrauchsgegenstände aus Zellglasfolie, die aufgrund ihrer Beschaffenheit eindeutig dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln oder Nahrungsergänzungsmitteln in Berührung zu kommen.
§ 5
(1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über das Verbot oder die Beschränkung von Stoffen für bestimmte Gebrauchsgegenstände, BGBl. Nr. 541/1985, außer Kraft.
(2) Zellglasfolien, die nicht der Verordnung BGBl. II Nr. 298/2005 entsprechen, sondern den bisher geltenden Bestimmungen, soweit es nicht § 4 betrifft, dürfen noch bis 28. Jänner 2006 in Verkehr gebracht und bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.
§ 6
Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien in österreichisches Recht umgesetzt:
– Richtlinie 93/10/EWG der Kommission über Materialien und Gegenstände aus Zellglasfolien, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. Nr. L 93 vom 17. April 1993),
– Richtlinie 93/111/EG der Kommission über Materialien und Gegenstände aus Zellglasfolien, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. Nr. L 310 vom 14. Dezember 1993),
– Richtlinie 2004/14/EG der Kommission zur Änderung der Richtlinie 93/10/EWG über Materialien und Gegenstände aus Zellglasfolien, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. Nr. L 27 vom 30. Jänner 2004).
Anlage
Anmerkungen
Anl. 1
– Die im ersten und zweiten Teil dieser Anlage angegebenen Prozentsätze sind als Verhältnis Masse/Masse (m/m) dargestellt und werden im Verhältnis zu der Menge an wasserfreier unbeschichteter Zellglasfolie berechnet.
– Die üblichen technischen Bezeichnungen sind in eckigen Klammern angegeben.
– Die verwendeten Stoffe müssen von guter technischer Qualität sein und handelsüblichen Reinheitskriterien genügen.
– Sind in dieser Anlage Lebensmittel angegeben, so sind im Sinne von § 1 Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel zu verstehen.
Anlage
ERSTER TEIL
ZELLGLASFOLIE OHNE LACKBESCHICHTUNG
Anl. 2
Bezeichnung | Einschränkungen |
A. Regenerierte Zellulose | Nicht weniger als 72% (m/m) |
B. Zusatzstoffe | |
1. Feuchthaltemittel | Nicht mehr als insgesamt 27% (m/m) |
– Bis-(2-Hydroxyethyl)ether [= Diethylenglykol] | |
– Ethandiol [= Monoethylenglykol] | Nur für zu beschichtendes Zellglas und für die Verpackung von nicht feuchten Lebensmitteln, dh. die kein physikalisch freies Wasser an der Oberfläche haben. Die Gesamtmenge an Mono- und Diethylenglykol darf in Lebensmitteln, die mit Zellglasfolie in Berührung kommen, 30 mg/kg des Lebensmittels nicht übersteigen. |
– 1,3-Butandiol | |
– Glycerin | |
– 1,2-Propandiol [=1,2-Propylenglykol] | |
– Polyethylenoxid [=Polyethylenglykol] | Mittleres Molekulargewicht zwischen 250 und 1 200 |
– 1,2-Polypropylenoxid [=1,2-Polypropylenglykol] | Mittleres Molekulargewicht nicht mehr als 400 und mit einem Gehalt an freiem 1,3-Propandiol von nicht mehr als 1% (m/m) in der Substanz |
– Sorbit | |
– Tetraethylenglykol | |
– Triethylenglykol | |
– Harnstoff | |
2. Andere Zusatzstoffe | Nicht mehr als insgesamt 1% (m/m) |
Erste Gruppe | Es darf von jeder einzelnen Substanz oder Gruppe von Substanzen eine Menge von nicht mehr als 2 mg/dm 2 der unbeschichteten Folie vorhanden sein |
– Essigsäure und ihre Ammonium-, Calcium-, Magnesium-, Kalium- und Natriumsalze – Ascorbinsäure und ihre Ammonium-, Calcium-, Magnesium-, Kalium- und Natriumsalze – Benzoesäure und ihr Natriumsalz – Ameisensäure und ihre Ammonium-, Calcium-, Magnesium-, Kalium- und Natriumsalze – geradkettige, gesättigte oder ungesättigte Fettsäuren mit gerader Kohlenstoffzahl C 8 -C 20 , Behensäure, Rizinolsäure und deren Ammonium-, Calcium-, Magnesium-, Kalium, Natrium-, Aluminium- und Zinksalze – Zitronensäure, D- und L-Milchsäure, Maleinsäure, L-Weinsäure und ihre Natrium- und Kaliumsalze – Sorbinsäure und ihre Ammonium-, Calcium-, Magnesium-, Kalium- und Natriumsalze – Amide geradkettiger, gesättigter oder ungesättigter Fettsäuren mit gerader Kohlenstoffzahl C 8 -C 20 und Behensäureamid und Rizinolsäureamid – natürliche eßbare Stärke und Stärkemehl – eßbare Stärke und Stärkemehl, chemisch modifiziert – Amylose – Calciumcarbonat, Magnesiumcarbonat, Magnesiumchlorid, Calciumchlorid – Glycerinester mit geradkettigen, gesättigten oder ungesättigten Fettsäuren mit gerader Kohlenstoffzahl C 8 -C 20 und/oder Adipinsäure, Zitronensäure, 12-Hydroxystearinsäure (Oxystearin), Rizinolsäure – Ester des Polyoxyethylens (Anzahl der Oxyethylengruppen zwischen 8 und 14) mit geradkettigen, gesättigten oder ungesättigten Fettsäuren mit gerader Kohlenstoffzahl C 8 -C 20 – Sorbitester mit geradkettigen, gesättigten oder ungesättigten Fettsäuren mit gerader Kohlenstoffzahl C 8 -C 20 – Mono- und/oder Diester der Stearinsäure mit Ethandiol oder Bis- (2-Hydroxyethyl)ether oder Triethylenglykol – Oxide und Hydroxide des Aluminiums, Calciums, Magnesiums und Siliciums, Silicate und Silicathydrate des Aluminiums, Calciums, Magnesiums und Kaliums | |
– Polyethylenoxid [=Polyethylenglykol] | Mittleres Molekulargewicht zwischen 1 200 und 4 000 |
– Natriumpropionat | |
Zweite Gruppe | Die Gesamtmenge der Substanzen darf 1 mg/dm 2 der unbeschichteten Folie nicht überschreiten. Von jeder einzelnen Substanz oder Gruppe von Substanzen darf nicht mehr als 0,2 mg/dm 2 der unbeschichteten Folie (oder eine geringere Menge, sofern angegeben) vorhanden sein |
– Alkyl-(C 8 -C 18 )benzolsulfonat, Natriumsalz – Isopropylnaphthalinsulfonat, Natriumsalz – Alkyl-(C 8 -C 18 ) sulfat, Natriumsalz – Alkyl-(C 8 -C 18 )sulfonat, Natriumsalz – Dioctylsulfosuccinat, Natriumsalz | |
– Distearat des Di-hydroxyethyl-diethylentriaminmonoacetats | Nicht mehr als 0,05 mg/dm 2 der unbeschichteten Folie |
– Ammonium-, Magnesium-, und Kaliumsalze des Laurylsulfates – N,N`-Distearoyl-diaminoethan und N,N`-Dipalmitoyl- diaminoethan und N,N`-Dioleoyl-diaminoethan – 2-Heptadecyl-4,4-bis-(methylenstearat)oxazolin | |
– Polyethylenaminostearamidethyl-sulfat | Nicht mehr als 0,1 mg/dm 2 der unbeschichteten Folie |
Dritte Gruppe – Verankerungsmittel | Nicht mehr als insgesamt 1 mg/dm 2 der unbeschichteten Folie |
– Kondensationsprodukt aus Melaminformaldehyd, nicht modifiziert oder modizifiert mit einem oder mehreren der nachstehenden Produkte: | Gehalt an freiem Formaldehyd von nicht mehr als 0,5 mg/dm 2 der unbeschichteten Folie |
Butanol, Diethylentriamin, Ethanol, Triethylentetramin, Tetraethylenpentamin, Tris-(2-hydroxyethyl)amin, 3,3`-Diaminodipropylamin, 4,4`-Diaminodibutylamin | Freies Melamin: nicht mehr als 0,3 mg/dm 2 der unbeschichteten Folie |
– Kondensationsprodukt aus Melaminharnstofformaldehyd, modifiziert mit Tris-(2-hydroxyethyl)-amin | Freies Formaldehyd: nicht mehr als 0,5 mg/dm 2 der unbeschichteten Folie |
Freies Melamin: nicht mehr als 0,3 mg/dm 2 der unbeschichteten Folie | |
– kationische vernetzte Polyalkylenamine | |
a) Polyamid-Epichlorhydrinharze auf Basis von Diaminopropylmethylamin und Epichlorhydrin b) Polyamid-Epichlorhydrinharze auf Basis von Epichlorhydrin, Adipinsäure, Caprolactam, Diethylentriamin oder Ethylendiamin c) Polyamid-Epichlorhydrinharze auf Basis von Adipinsäure, Diethylentriamin und Epichlorhydrin oder in einer Mischung von Epichlorhydrin und Ammoniak d) Polyamid-Polyamin-Epichlorhydrinharze auf Basis von Epichlorhydrin, Dimethyladipat und Diethylentriamin e) Polyamid-Polyamin-Epichlorhydrinharze auf Basis von Epichlorhydrin, Adipinsäureamid und Diaminopropylmethylamin | |
– Polyethylenamine und Polyethylenimine | Nicht mehr als insgesamt 0,75 mg/dm 2 der unbeschichteten Folie |
– Kondensationsprodukt aus Harnstoff-Formaldehyd, nicht modifiziert oder modiziert mit einem oder mehreren der nachfolgenden Produkte: | Freies Formaldehyd: nicht mehr als 0,5 mg/dm 2 der unbeschichteten Folie |
Aminomethylsulfonsäure, Sulfanilsäure, Butanol, Diaminobutan, Diaminodiethylamin, Diaminodipropylamin, Diaminopropan, Diethylentriamin, Ethanol, Guanidin, Methanol, Tetraethylenpentamin, Triethylentetramin, Natriumsulfit | |
Vierte Gruppe | Die Gesamtmenge der Substanzen darf 0,01 mg/dm 2 der unbeschichteten Folie nicht überschreiten |
– Reaktionsprodukte von aminierten Speiseölen und Polyethylenoxid – Laurylsulfat des Monoethanolamins | |
ZWEITER TEIL
BESCHICHTETES ZELLGLAS
Anl. 2
Bezeichnung | Einschränkungen |
A. Regenerierte Zellulose | Siehe erster Teil |
B. Zusatzstoffe | Siehe erster Teil |
C. Lacke | |
1. Polymere | Insgesamt nicht mehr als 50 mg/dm 2 des Lacks auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln |
– Zelluloseethylether, -hydroxyethylether, -hydroxypropylether und -methylether | |
– Zellulosenitrat | Nicht mehr als 20 mg/dm 2 des Lacks auf der Berührungsfläche mit Lebensmitteln; Stickstoffgehalt zwischen 10,8% (m/m) und 12,2% (m/m) im Zellulosenitrat |
2. Harze | Die Gesamtmenge der Substanzen darf 12,5 mg/dm 2 des Lacks auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln nicht überschreiten; nur zur Herstellung von Zellglasfolien, die mit einem Lack aus Zellulosenitrat beschichtet sind |
– Kasein – Kolophonium und/oder seine Polymerisations-, Hydrierungs- oder Disproportionierungsprodukte und deren Ester mit Methyl-, Ethyl- oder polyvalenten C 2 -C 6 -Alkoholen oder Gemische dieser Alkohole – Kolophonium und/oder seine Polymerisations-, Hydrierungs- oder Disproportionierungsprodukte, kondensiert mit Acrylsäure und/oder Maleinsäure oder Citronensäure, Fumarsäure oder Phthalsäure und/oder 2,2-Bis(4-hydroxyphenyl)-propanformaldehyd, verestert mit Methyl-Ethyl- oder polyvalenten C 2 - C 6 -Alkoholen oder Gemischen aus solchen – Ester des Bis-(2-Hydroxyethyl)ethers mit Additionsprodukten des Beta-Pinen und/oder Dipenten und/oder Diterpen und Maleinsäureanhydrid – Gelatine (Lebensmittelqualität) – Ricinusöl und seine Dehydratations- oder Hydrierungsprodukte und die Kondensationsprodukte mit Polyglycerin, Adipinsäure, Maleinsäure, Citronensäure, Phthalsäure und Sebacinsäure – Naturharze (Dammarharze) – Poly-ß-pinen (Terpenharze) – Harnstoff-Formaldehydharze (siehe Verankerungsmittel) | |
3. Weichmacher | Insgesamt nicht mehr als 6 mg/dm 2 des Lacks auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln |
– Acetyltributylcitrat – Acetyl-tri-(2-ethylhexyl)-citrat – Diisobutyladipat – Di-n-butyladipat | |
– Di-n-hexylazelat | Nicht mehr als 4 mg/dm 2 des Lacks auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln |
- Diphenyl-(2-ethylhexyl)-phosphat | Die Menge an Diphenyl-(2-ethylhexyl)phosphat beträgt höchstens: a) 2,4 mg/kg des Lebensmittels, das mit dieser Art Folie in Berührung kommt, oder b) 0,4 mg/dm 2 des Lacks auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln |
– Glycerinmonoacetat [= Monoacetin] – Glycerindiacetat [= Diacetin] – Glycerintriacetat [= Triacetin] – Dibutylsebacat – Di-(2-ethylhexyl)-sebacat [= Dioctylsebacat] – Di-n-butyltartrat – Diisobutyltartrat | |
4. Andere Zusatzstoffe | Die Gesamtmenge der Substanzen in der unbeschichteten Zellglasfolie und der Beschichtung zusammen darf insgesamt nicht mehr als 6 mg/dm 2 Berührungsfläche mit den Lebensmitteln betragen |
4.1. Zusatzstoffe, die im ersten Teil angeführt sind | Die gleichen Einschränkungen wie im ersten Teil (die Mengen beziehen sich jedoch auf die unbeschichtete Zellglasfolie und die Beschichtung zusammengenommen) |
4.2. Spezielle Zusatzstoffe für Lacke | Es darf von jeder einzelnen Substanz oder Gruppe von Substanzen eine Menge von nicht mehr als 2 mg/dm 2 (oder eine geringere Menge, sofern angegeben) des Lacks auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln vorhanden sein |
– 1-Hexadecanol und 1-Octadecanol – Ester von geradkettigen, gesättigten oder ungesättigten Fettsäuren, mit gerader Kohlenstoffzahl C 8 -C 20 , und Ricinolsäure, mit geradkettigen Ethyl-, Butyl-, Amyl und Oleylalkohlen – Montanwachs, einschließlich Montansäuren (C 26 -C 32 ) gereinigt, und/oder deren Ester mit Ethandiol und/oder 1,3-Butandiol oder deren Calcium- und Kaliumsalze – Carnaubawachs – Bienenwachs – Espartowachs – Candelillawachs | |
– Dimethylpolysiloxan | Nicht mehr als 1 mg/dm 2 des Lacks auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln |
– epoxydiertes Sojaöl (mit einem Oxirangehalt zwischen 6 und 8%) – gereinigtes Paraffin und gereinigte mikrokristalline Wachse – Pentaerythrittetrastearat | |
– Mono- und Bis-(octadecyldiethylenoxid)phosphat | Nicht mehr als 0,2 mg/dm 2 des Lacks auf der Berührungsfläche mit den Lebensmittel Berührungsfläche mit den Lebensmitteln |
– aliphatische Säuren (C 8 -C 20 ) verestert mit Mono- oder Bis-(2-hydroxyethyl)-amin | |
– 2- und 3-tert-Butyl-4-hydroxyanisol [= Butylhydroxyanisol, BHA] | Nicht mehr als 0,06 mg/dm 2 des Lacks auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln |
– 2,6-Di-tert-butyl-4-methylphenol [= Butylhydroxytoluol, BHT] | Nicht mehr als 0,06 mg/dm 2 des Lacks auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln |
– Di-n-octylzinn-bis-(2-ethyl-hexyl)-maleat | Nicht mehr als 0,06 mg/dm 2 des Lacks auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln |
5. Lösungsmittel | Die Gesamtmenge der Substanzen darf 0,6 mg/dm 2 des Lacks auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln nicht überschreiten |
– Butylacetat – Ethylacetat – Isobutylacetat – Isopropylacetat – Propylacetat – Aceton – 1-Butanol – Ethanol – 2-Butanol – 2-Propanol – 1-Propanol – Cyclohexan – Ethylenglykolmonobutylether – Ethylenglykolmonobutyl-etheracetat – Methylethylketon – Methylisobutylketon – Tetrahydrofuran | |
– Toluol | Nicht mehr als 0,06 mg/dm 2 des Lacks auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln |