Verbot bestimmter gefährlicher Stoffe in Pflanzenschutzmitteln
Vorwort
§ 1
(1) Pflanzenschutzmittel im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe und Zubereitungen, die dazu bestimmt sind,
1. Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse (Abs. 2) vor Schadorganismen (Abs. 3) zu schützen,
2. Flächen oder Gewässer von Pflanzenwuchs freizumachen oder freizuhalten (Totalherbizide),
3. den Pflanzenwuchs in Gewässern zu regulieren,
4. das Wachstum von zu schützenden Pflanzen oder zu schützenden Pflanzenerzeugnissen zu regulieren, ohne ihrer Ernährung zu dienen (Wachstumsregulatoren),
5. anderen Pflanzenschutzmitteln zugesetzt zu werden, um ihre Eigenschaften oder Wirkungen zu verändern (Pflanzenschutzmittelhilfsstoffe).
(2) Zu schützende Pflanzen sind landwirtschaftlich, gärtnerisch oder forstlich nutzbare Pflanzen und Kulturpilzzuchten.
(3) Zu schützende Pflanzenerzeugnisse sind
1. Teile zu schützender Pflanzen, einschließlich Früchte und Samen, soweit sie nicht oder nur durch einfache Verfahren, wie Trocknen oder Zerkleinern, be- oder verarbeitet worden sind, ausgenommen abgeschnittene Zierpflanzen,
2. Kulturpilze und
3. Rundholz und Holz, das ganz oder teilweise die natürliche Rundung seiner Mantelfläche behalten hat, mit oder ohne Rinde, sowie zerkleinertes berindetes Holz und Rinde.
(4) Schadorganismen sind Tiere, Pflanzen sowie Mikroorganismen in allen Entwicklungsstadien, einschließlich Viren und ähnlicher Krankheitserreger, die zu schützende Pflanzen oder zu schützende Pflanzenerzeugnisse schädigen können.
§ 2
(1) Stoffe und Zubereitungen mit Stoffen, die in der Anlage 1 genannt sind, dürfen als Pflanzenschutzmittel nicht verwendet werden.
(2) Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 1 genannten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, dürfen weder hergestellt noch in Verkehr gesetzt werden.
(3) Vom Verbot des Abs. 2 ausgenommen ist die Ausfuhr in die in der Staatenverordnung, BGBl. Nr. 5/1989, genannten Staaten, sofern Bestimmungen des jeweiligen Einfuhrstaates nicht entgegenstehen. Die Mitteilungspflicht des § 16 Abs. 4 ChemG bleibt unberührt.
§ 3
(1) Stoffe und Zubereitungen mit Stoffen, die in der Anlage 2 genannt sind, dürfen als Pflanzenschutzmittel für andere als die in dieser Anlage jeweils angegebenen Zwecke nicht verwendet werden.
(2) In der Kennzeichnung von Pflanzenschutzmitteln, die aus einem in Anlage 2 genannten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, ist auf die zulässigen Verwendungszwecke und auf das Verbot sonstiger Verwendung hinzuweisen. Dieser Kennzeichnungspflicht haben Hersteller und Importeure solcher Pflanzenschutzmittel ab 1. Mai 1992, alle sonstigen Inverkehrsetzer ab 1. August 1992 nachzukommen.
§ 4
(1) Atrazin und Zubereitungen, die Atrazin enthalten, dürfen nicht für die in § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 angegebenen Zwecke verwendet werden. Für andere Zwecke dürfen sie bis 31. Dezember 1993 nur bis zu einer jährlichen Menge von 0,5 kg Atrazin pro Hektar verwendet werden.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 903/1994)
(3) In der Kennzeichnung von Atrazin und von Zubereitungen, die Atrazin enthalten, ist auf das Verbot der Verwendung als Totalherbizid und auf die Beschränkung des Abs. 1 zweiter Satz hinzuweisen. Dieser Kennzeichnungspflicht haben Hersteller und Importeure von Atrazin ab 1. Mai 1992, alle sonstigen Inverkehrsetzer ab 1. August 1992 nachzukommen.
§ 5 Übergangsbestimmung
Die in Anlage 1 besonders bezeichneten Stoffe dürfen noch bis 31. Juli 1992 hergestellt und in Verkehr gesetzt und noch bis 31. Dezember 1992 verwendet werden.
Anlage 1
(zu § 2 Abs. 1)
Anl. 1
Acrylnitril
Alachlor *)
Aldrin
Allylisothiocyanat
Aramit
Arsenverbindungen
Azobenzol
Azocyclotin *)
Bariumverbindungen
Benzochinolin
Binapacryl *)
Bleiverbindungen
Cadmiumverbindungen
Camphechlor (Toxaphen)
Captafol
Carbaryl *)
Chloranil
Chlorbicyclen
Chlorbromoxychinolin
Chlordan
Chlordimeform
Chloroform
Chlorparaffin
Chlorpikrin
Crimidin
Cyhexatin
Dalapon
DDE und seine Isomeren
DDT und seine Isomeren
Dibromchlorpropan
1,2-Dibromethan
Dichloran
Dichlordinitrocarbazol
1,2-Dichlorethan
1,2-Dichlorpropan
1,3-Dichlorpropen
Dieldrin
Dienochlor *)
Dimetan
Dinoseb einschließlich seiner Salze und Ester
Dinoterb einschließlich seiner Salze und Ester
Endrin
Ethylenchlorhydrin
Ethylendibromid
Ethylenoxid
Fluoressigsäure und Derivate
HCH (Hexachlorcyclohexan), ausgenommen -HCH (Lindan) mit mindestens 99,5% Reinheitsgrad
Heptachlor
Hexachlorbenzol
Hexachlorbutadien
Heptachlorepoxid
Hexafluorkieselsäure und ihre Salze
Isobenzan
Isodrin
Kelevan
Kepone (Chlordecone)
Leptophos
Maleinsäurehydrazid
Morfamquat
Natriumfluorid
Nitralin
Nitrofen
Nitrapyrin
Paraquat *)
Pentachlorphenol und seine Salze
Pentachlorphenoxyessigsäure und ihre Verbindungen
Phosphor
Polychlorterpene
Quecksilberverbindungen *)
Quintozen
Rhodandinitrobenzol
Schwefelkohlenstoff
Selenverbindungen
2,4,5-T und ihre Verbindungen
TDE und seine Isomeren
Tecnazen
TEPP
Tetrachlorkohlenstoff
Tetrachlorphenol und seine Salze
Tetranitrocarbazol
Thalliumverbindungen
Thanite
Trichlorazetat
Trichlordinitrobenzol
Trichlorethylen
Trichlortrinitrobenzol
______________________
*) Herstellung und Inverkehrsetzen noch zulässig bis 31. Juli 1992, Verwendung noch zulässig bis 31. Dezember 1992.
Anhänge
image001.pngPNGAnlage 2
(zu § 3 Abs. 1)
Anl. 2
Stoffe: | Verwendung nur zulässig für: |
Amitrol | Obst- und Weinbau in feuchten Lagen |
Daminozid | Zierpflanzenbau |
![]() | gewerbliche Saatgutbehandlung im Ackerbau |
8-Hydroxychinolin und seine Salze | Rebveredelung im Weinbau |
Anhänge
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