BundesrechtVerordnungenVerbot bestimmter gefährlicher Stoffe in Pflanzenschutzmitteln

Verbot bestimmter gefährlicher Stoffe in Pflanzenschutzmitteln

In Kraft seit 21. Februar 1992
Up-to-date

§ 1

(1) Pflanzenschutzmittel im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe und Zubereitungen, die dazu bestimmt sind,

1. Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse (Abs. 2) vor Schadorganismen (Abs. 3) zu schützen,

2. Flächen oder Gewässer von Pflanzenwuchs freizumachen oder freizuhalten (Totalherbizide),

3. den Pflanzenwuchs in Gewässern zu regulieren,

4. das Wachstum von zu schützenden Pflanzen oder zu schützenden Pflanzenerzeugnissen zu regulieren, ohne ihrer Ernährung zu dienen (Wachstumsregulatoren),

5. anderen Pflanzenschutzmitteln zugesetzt zu werden, um ihre Eigenschaften oder Wirkungen zu verändern (Pflanzenschutzmittelhilfsstoffe).

(2) Zu schützende Pflanzen sind landwirtschaftlich, gärtnerisch oder forstlich nutzbare Pflanzen und Kulturpilzzuchten.

(3) Zu schützende Pflanzenerzeugnisse sind

1. Teile zu schützender Pflanzen, einschließlich Früchte und Samen, soweit sie nicht oder nur durch einfache Verfahren, wie Trocknen oder Zerkleinern, be- oder verarbeitet worden sind, ausgenommen abgeschnittene Zierpflanzen,

2. Kulturpilze und

3. Rundholz und Holz, das ganz oder teilweise die natürliche Rundung seiner Mantelfläche behalten hat, mit oder ohne Rinde, sowie zerkleinertes berindetes Holz und Rinde.

(4) Schadorganismen sind Tiere, Pflanzen sowie Mikroorganismen in allen Entwicklungsstadien, einschließlich Viren und ähnlicher Krankheitserreger, die zu schützende Pflanzen oder zu schützende Pflanzenerzeugnisse schädigen können.

§ 2

(1) Stoffe und Zubereitungen mit Stoffen, die in der Anlage 1 genannt sind, dürfen als Pflanzenschutzmittel nicht verwendet werden.

(2) Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 1 genannten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, dürfen weder hergestellt noch in Verkehr gesetzt werden.

(3) Vom Verbot des Abs. 2 ausgenommen ist die Ausfuhr in die in der Staatenverordnung, BGBl. Nr. 5/1989, genannten Staaten, sofern Bestimmungen des jeweiligen Einfuhrstaates nicht entgegenstehen. Die Mitteilungspflicht des § 16 Abs. 4 ChemG bleibt unberührt.

§ 3

(1) Stoffe und Zubereitungen mit Stoffen, die in der Anlage 2 genannt sind, dürfen als Pflanzenschutzmittel für andere als die in dieser Anlage jeweils angegebenen Zwecke nicht verwendet werden.

(2) In der Kennzeichnung von Pflanzenschutzmitteln, die aus einem in Anlage 2 genannten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, ist auf die zulässigen Verwendungszwecke und auf das Verbot sonstiger Verwendung hinzuweisen. Dieser Kennzeichnungspflicht haben Hersteller und Importeure solcher Pflanzenschutzmittel ab 1. Mai 1992, alle sonstigen Inverkehrsetzer ab 1. August 1992 nachzukommen.

§ 4

(1) Atrazin und Zubereitungen, die Atrazin enthalten, dürfen nicht für die in § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 angegebenen Zwecke verwendet werden. Für andere Zwecke dürfen sie bis 31. Dezember 1993 nur bis zu einer jährlichen Menge von 0,5 kg Atrazin pro Hektar verwendet werden.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 903/1994)

(3) In der Kennzeichnung von Atrazin und von Zubereitungen, die Atrazin enthalten, ist auf das Verbot der Verwendung als Totalherbizid und auf die Beschränkung des Abs. 1 zweiter Satz hinzuweisen. Dieser Kennzeichnungspflicht haben Hersteller und Importeure von Atrazin ab 1. Mai 1992, alle sonstigen Inverkehrsetzer ab 1. August 1992 nachzukommen.

§ 5 Übergangsbestimmung

Die in Anlage 1 besonders bezeichneten Stoffe dürfen noch bis 31. Juli 1992 hergestellt und in Verkehr gesetzt und noch bis 31. Dezember 1992 verwendet werden.

Anlage 1

(zu § 2 Abs. 1)

Anl. 1

Acrylnitril

Alachlor *)

Aldrin

Allylisothiocyanat

Aramit

Arsenverbindungen

Azobenzol

Azocyclotin *)

Bariumverbindungen

Benzochinolin

Binapacryl *)

Bleiverbindungen

Cadmiumverbindungen

Camphechlor (Toxaphen)

Captafol

Carbaryl *)

Chloranil

Chlorbicyclen

Chlorbromoxychinolin

Chlordan

Chlordimeform

Chloroform

Chlorparaffin

Chlorpikrin

Crimidin

Cyhexatin

Dalapon

DDE und seine Isomeren

DDT und seine Isomeren

Dibromchlorpropan

1,2-Dibromethan

Dichloran

Dichlordinitrocarbazol

1,2-Dichlorethan

1,2-Dichlorpropan

1,3-Dichlorpropen

Dieldrin

Dienochlor *)

Dimetan

Dinoseb einschließlich seiner Salze und Ester

Dinoterb einschließlich seiner Salze und Ester

Endrin

Ethylenchlorhydrin

Ethylendibromid

Ethylenoxid

Fluoressigsäure und Derivate

HCH (Hexachlorcyclohexan), ausgenommen -HCH (Lindan) mit mindestens 99,5% Reinheitsgrad

Heptachlor

Hexachlorbenzol

Hexachlorbutadien

Heptachlorepoxid

Hexafluorkieselsäure und ihre Salze

Isobenzan

Isodrin

Kelevan

Kepone (Chlordecone)

Leptophos

Maleinsäurehydrazid

Morfamquat

Natriumfluorid

Nitralin

Nitrofen

Nitrapyrin

Paraquat *)

Pentachlorphenol und seine Salze

Pentachlorphenoxyessigsäure und ihre Verbindungen

Phosphor

Polychlorterpene

Quecksilberverbindungen *)

Quintozen

Rhodandinitrobenzol

Schwefelkohlenstoff

Selenverbindungen

2,4,5-T und ihre Verbindungen

TDE und seine Isomeren

Tecnazen

TEPP

Tetrachlorkohlenstoff

Tetrachlorphenol und seine Salze

Tetranitrocarbazol

Thalliumverbindungen

Thanite

Trichlorazetat

Trichlordinitrobenzol

Trichlorethylen

Trichlortrinitrobenzol

______________________

*) Herstellung und Inverkehrsetzen noch zulässig bis 31. Juli 1992, Verwendung noch zulässig bis 31. Dezember 1992.

Anlage 2

(zu § 3 Abs. 1)

Anl. 2

Stoffe: Verwendung nur zulässig für:
Amitrol Obst- und Weinbau in feuchten Lagen
Daminozid Zierpflanzenbau
-HCH (Lindan) mit mindestens 99,5% Reinheit gewerbliche Saatgutbehandlung im Ackerbau
8-Hydroxychinolin und seine Salze Rebveredelung im Weinbau