BundesrechtVerordnungenGetrennte Sammlung biogener Abfälle§ 1

§ 1Geltungsbereich

In Kraft seit 01. Januar 1995
Up-to-date

Biogene Abfälle im Sinne dieser Verordnung sind, sofern § 2 nicht anderes bestimmt, nachstehend genannte Abfälle, die auf Grund ihres hohen organischen, biologisch abbaubaren Anteils für die aerobe und anaerobe Verwertung besonders geeignet sind:

1. natürliche, organische Abfälle aus dem Garten- und Grünflächenbereich, wie insbesondere Grasschnitt, Baumschnitt, Laub, Blumen und Fallobst;

2. feste pflanzliche Abfälle, wie insbesondere solche aus der Zubereitung von Nahrungsmitteln;

3. pflanzliche Rückstände aus der gewerblichen und industriellen Verarbeitung und dem Vertrieb land- und forstwirtschaftlicher Produkte;

4. Papier, sofern es sich um unbeschichtetes Papier, welches mit Nahrungsmitteln in Berührung steht oder zur Sammlung und Verwertung von biogenen Abfällen geeignet ist, handelt.

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