Ausübung bestimmter Befugnisse im Zusammenhang mit der Rheinregulierung
Vorwort
§ 1
Die Bundesregierung ermächtigt den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, die ihr im Staatsvertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee eingeräumten Befugnisse, mit Ausnahme der in Art. 23 Abs. 3 dieses Staatsvertrages umschriebenen, an ihrer Stelle auszuüben.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. September 1991 in Kraft.