(1) Schmiermittel, die nicht dem § 3 entsprechen und vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung hergestellt oder importiert worden sind, dürfen noch bis 31. Dezember 1991 abgegeben werden.
(2) Die Verwendung von Schmiermittel zur Schmierung der Sägeketten von Motorsägen, die nicht dem § 3 entsprechen, ist verboten, soweit Abs. 3 nichts anderes bestimmt.
(3) Als Kettensägenöle gekennzeichnete Schmiermittel, die nicht dem § 3 entsprechen, dürfen noch bis 1. Mai 1992 verwendet werden.
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