Vorwort
§ 1 Verbote
Die Herstellung, das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Halonen (bromierten vollhalogenierten Kohlenwasserstoffen) sind verboten.
§ 2 Ausnahmen
(1) Von den Verboten des § 1 sind bis 31. Dezember 1999 ausgenommen:
1. die Verwendung von Halonen zur Befüllung von nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung errichteten Feuerlöschanlagen, deren Errichtung zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen zwingend erforderlich ist, wenn dieser Schutz durch die Verwendung anderer Löschmittel in Verbindung mit anderen brandschutztechnischen Maßnahmen nicht erreicht werden kann;
2. die Verwendung von Halonen zur Befüllung von vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung errichteten Feuerlöschanlagen,
a) die dem Schutz unersetzlicher Kulturgüter zu dienen bestimmt sind oder
b) bei denen ein Umbau zur Verwendung anderer Löschmittel einschließlich der erforderlichen brandschutztechnischen Maßnahmen einen – gegenüber der erzielbaren Gefahrenminderung für die Umwelt – unverhältnismäßigen Aufwand erfordert;
3. die Verwendung von Halonen zur Befüllung von Handfeuerlöschern und das Inverkehrsetzen von Halon-Handfeuerlöschern, soweit deren Aufstellung oder Bereithaltung zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen zwingend erforderlich ist und dieser Schutz durch die Verwendung anderer Löschmittel in Verbindung mit anderen brandschutztechnischen Maßnahmen nicht erreicht werden kann, und darüber hinaus ein behördlicher Auftrag vorliegt;
4. die Herstellung und das Inverkehrsetzen jener Mengen an Halonen, die für eine der in Z 1 bis 3 genannten Verwendungen erforderlich sind.
(2) Ohne zeitliche Begrenzung ausgenommen ist die Verwendung von Halonen zur unmittelbaren Brandbekämpfung, soweit die verwendeten Anlagen und Handfeuerlöscher nicht entgegen den Bestimmungen dieser Verordnung befüllt worden sind. Zulässig sind nur die zur unmittelbaren Brandbekämpfung unbedingt erforderlichen Maßnahmen; nicht als erforderlich gilt insbesondere die Durchführung von Probeflutungen, Dichtheitsmessungen, Übungen oder sonstigen Überprüfungsmaßnahmen.
§ 3
Von den Verboten des § 1 ausgenommen sind ferner Halone, die unter Berücksichtigung der hiefür erforderlichen Mengen als Standards oder für Analysenzwecke verwendet werden oder zu dieser Verwendung bestimmt sind.
§ 4 Erwerb und Abgabe von Halonen
Auf den Erwerb von Halonen und Halon-Handfeuerlöschern sind die §§ 28 und 29, auf die Abgabe ist § 32 ChemG sinngemäß anzuwenden.
§ 5 Aufzeichnungs- und Meldepflichten
(1) Über hergestellte, eingeführte, erworbene oder abgegebene Halone und Halon-Handfeuerlöscher sind unter sinngemäßer Anwendung des § 30 ChemG Aufzeichnungen zu führen.
(2) Die Hersteller und Importeure von Halonen und von Halon-Handfeuerlöschern haben dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie für jedes Kalenderjahr spätestens bis drei Monate nach dessen Ablauf Art und Menge (Gewicht und Volumen) der hergestellten oder eingeführten Halone unter Angabe ihres Verwendungszwecks bzw. Anzahl und Größe der hergestellten oder eingeführten Handfeuerlöscher schriftlich zu melden.
§ 6 Übergangsbestimmung
Das Inverkehrsetzen von nicht dem § 2 Abs. 1 Z 3 unterliegenden Halon-Handfeuerlöschern ist noch bis 31. Dezember 1990 zulässig.