(1) Unbeschadet der auf Grund der Chemikalienverordnung, BGBl. Nr. 208/1989, bestehenden Vorschriften sind zu kennzeichnen:
1. Wasch-, Reinigungs- und Pflegemittel mit einem Masseanteil von mehr als 0,1 vH Formaldehyd mit
2. Textilien mit einem Masseanteil von mehr als 0,15 vH an freiem Formaldehyd, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch mit der Haut in Berührung kommen, mit
Es wird empfohlen, das Kleidungsstück zur besseren Hautverträglichkeit vor dem ersten Tragen zu waschen.“
(2) Die Kennzeichnung hat deutlich sicht- und lesbar, in einer Mindestschriftgröße von 1,8 mm zu erfolgen.
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