(1) Diese Verordnung tritt, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit 1. Juli 1987 in Kraft.
(2) Der § 1 tritt hinsichtlich derjenigen nichtionogenen grenzflächenaktiven Stoffe, die
1. als schwachschäumende Additionsprodukte von Alkenoxiden mit Substanzen wie Alkoholen, Alkylphenolen, Glykolen, Polyolen, Fettsäuren, Amiden oder Aminen in Reinigungsmitteln für die gewerbliche maschinelle Geschirrspülung verwendet werden,
2. als alkaliresistente endständig blockierte Alkyl- und Alkylarylpolyglykolether oder für die unter Z 1 genannten Arten von Substanzen in Reinigungsmitteln für die Lebensmittel- und Getränkeindustrie und für die metallverarbeitende Industrie verwendet werden,
mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
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