(1) Die Primärabbaubarkeit nichtionischer und anionischer grenzflächenaktiver Stoffe in Waschmitteln auf biologischem Weg muß durchschnittlich 90 vH betragen. Diese Anforderung gilt als eingehalten, wenn eine einmalige Prüfung unter Anwendung der gemäß Abs. 2 vorgeschriebenen Prüfmethoden mindestens den Wert 80 vH ergibt.
(2) Die Bestimmung der Primärabbaubarkeit ist nach den Prüfmethoden gemäß den Anlagen 1 und 2 durchzuführen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise